Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Im streitigen Verfahren ist nicht nur die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen, sondern auch die Unterlassung ähnlicher Gebrauchsstörungen in Zukunft und die Duldung eines Zustandes, wie er ohne Benützungsregelung bestehen soll, zu beanspruchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013652Dokumentnummer
JJR_19760921_OGH0002_0010OB00712_7600000_004