Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/04/0119 2 Stammrechtssatz Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 oder eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab. ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2 Z1;GewO 1994 §74 Abs2 Z2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0029 1 Stammrechtssatz Die Auswirkungen von Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen sind für jene Situationen zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten sind (Hinweis E 2.10.1989, 87/04/0046). ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31. Jänner 1995 wurde der mitbeteiligten Partei "gemäß den §§ 81, 77, 74 Abs. 2 und 359 Abs. 1, erster Satz der Gewerbeordnung 1994 und § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung und der mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne sowie bei Einhaltung der nachstehenden Auflagen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort W, M-Gasse (G... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 24. März 1998 der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung ihrer näher bezeichneten Betriebsanlage um sieben Stellplätze und zur Unterlassung der Ausführung eines näher bezeichneten Erdwalles. Zur Begründung: führte der Bundesminister au... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2 Z1;GewO 1994 §79 Abs1;GewO 1994 §81 Abs1;GewO 1994 §81 Abs2 Z9 idF 1997/I/063;
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs 2 Z 9 idF BGBl 1997/I/63 ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage "jedenfalls", also auch ohne Rücksicht auf das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb bei den Nachbarn verursachten ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/04/0119 2 Stammrechtssatz Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 oder eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber einer näher beschriebenen Gastgewerbebetriebsanlage u.a. gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: "Durch gut sicht- und haltbare Anschläge ist im Gastraum auf das Verbot des Musizierens und Singens ab einem Zeitraum von 18.00 Uhr hinzuweisen." Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbehörde... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2 Z1;GewO 1994 §74 Abs2 Z2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/08 94/04/0191 3 Stammrechtssatz Ist eine Messung der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen möglich, ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw Berechnung dieser Immissionen aufgrund der Projektsunterlagen unzulässig (Hinweis E 30.... mehr lesen...
Am 12. August 1991 stellte der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Hinweis auf § 79a GewO 1973 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Antrag, diese möge (der Mitbeteiligten) die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorschreiben, damit die in § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Interessen hinreichend geschützt werden. Es lägen Nachba... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §63 Abs1;AVG §8;GewO 1994 §356 Abs3;GewO 1994 §356 Abs4;GewO 1994 §75 Abs2;GewO 1994 §79 Abs1;GewO 1994 §79 Abs2;GewO 1994 §79 Abs3;
Rechtssatz: Den in § 356 Abs 3 GewO 1994 genannten Nachbarn kommt Parteistellung und Berufungsrecht im Verfahren über die Genehmigung des Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs 3 GewO 1994 zu. Der Verweis in § 356 Abs 4 GewO ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage (Omnibusgarage in B) durch Errichtung und Betrieb einer Waschanlage für Omnibusse "gemäß § 81 in Verbindung mit den §§ 74, 77 und 353ff der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sowie in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1997 i.d.g.F." unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31. August 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer näher beschriebenen gewerblichen Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte) bei Einhaltung von im einzelnen angeführten Auflagen erteilt und die u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen als unbegründet abgewiesen. Zum Schutz der Nachbarschaft wurden unter D. u.a. folgende Auflagen vorgeschrieben: "1. Während des Betriebes sind ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Eine Auflage des Inhalts "sämtliche lärmintensive Arbeiten in der Betriebsanlage (hier: Kfz-Werkstätte), wie zB Hämmern, Schleifen, Bohren usw sind, solange das Tor geöffnet ist, einzustellen", entspricht schon insoferne nicht den Erfordernissen einer geeigneten Auflage, als hier schlechthin ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2 Z1;GewO 1994 §74 Abs2 Z2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;GewO 1994 §82 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/06/27 95/04/0029 1 Stammrechtssatz Die Auswirkungen von Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen sind für jene Situationen zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten sind (Hinweis E 2.10.1989, 87/04/0046). ... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. März 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 folgende bis zum 31. Mai 1997 zu erfüllende und beim Betrieb ihrer Gastgewerbebetriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort einzuhaltende Auflage vorgeschrieben: "Die Musikanlage ist in ihrer Ausgangsleistung so zu begrenzen, daß bei Vollausschlag sämtlicher der Lautstärke- und Klangregelung dienender Regelelemente der A-bewertete äquivalente... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997040084.X01 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1994 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer "aus den zutreffenden Gründen des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1994" als unbegründet abgewiesen und damit (unter Bedachtnahme auf die demnach übernommenen Spruchteile der in erster bzw. zweiter Instanz ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. April 1994 bzw. d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §56;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/05/27 97/04/0026 2 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage hat die Behörde von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lasse... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Dezember 1996 wurde in Ansehung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers gemäß § 79 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: "Die Verwendung der nachstehenden Steinbearbeitungsgeräte im Freien ist verboten: 1) Winkelschleifer, Type Fein, 2300 Watt, 6500 U/min 2) Winkelschleifer, Type Bosch, 1 kW, 6500 U/min 3) Stichsäge, Type Bosch, 530 Watt, 6500 U/min" Zur Begründung: dieses Be... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, wurde der Beschwerdeführerin für ihre an einem näher bezeichneten Standort liegende Betriebsanlage gemäß § 79 GewO 1994 folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: Die Druckmaschine Heidelberg, Speedmaster CD 102 F darf nur an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr betrieben werden. Diesem Auftrag ist nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entsprechen." ... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 1 Stammrechtssatz Wie sich aus den im letzten Satz des § 79 Abs 1 GewO 1994 gegebenen Parameter für die Beurteilung der im Satz davor geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen ergibt, ist darunter die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Au... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Für die Auswahl eines Sachverständigen und seiner Beauftragung und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit reicht ein von der Behörde gewährter Zeitraum von bloß 14 Tagen im allgemeinen nicht aus. Schlagworte Sachverständiger Aufgaben
Sachve... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §79 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 3 Stammrechtssatz Um die im § 79 Abs 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Au... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin in Ansehung ihrer behördlich genehmigten Betriebsanlage (Sägewerk mit Holzhandlung) am näher bezeichneten Standort gemäß § 79 GewO 1994 als zusätzliche Auflage vorgeschrieben: "Bei der Rundholzsortieranlage, und zwar bei der Auswurfstelle des Annahmeförderers ist eine geeignete Umhausung zu montieren, um den Lärm des Schlaggeräusches wesentlich zu reduzieren." Gegen diesen ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §59 Abs1;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Auflagen haben so klar gefaßt zu sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Diesen Erfordernissen entspricht eine Auflage zur Lärmdämmung mit dem Titel "Umh... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §56;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage hat die Behörde von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Liegen aber bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß es in a... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31. August 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage, einer Tischlerei (u.a. durch Errichtung einer Hackschnitzelheizung mit Silo, eines Spritzraumes, eines Platten-, Massivholz- und Furnierlagers sowie durch zusätzliche Maschinen) nach Maßgabe der eingebrachten Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aufgrund der gegen diesen Bes... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §74 Abs2;GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;
Rechtssatz: Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 oder eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VW... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Vorschreibung von Auflagen zur Lärmdämmung zur Sicherstellung einer Reduzierung des Lärmpegels auf zumindest 48 dBA an einem beschriebenen Ort durch Anbringung eines zusätzlichen Kulissenschalldämpfers bzw durch entsprechende Gestaltung der Deflektorhaube bei Zuluftkanal und Abluftkanal, ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §77 Abs1;GewO 1994 §79 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Die Überprüfbarkeit einer Auflage erfordert zwar einen solchen Inhalt der Auflage, daß jederzeit beurteilt werden kann, ob ein bestimmtes Verhalten als Einhaltung der Auflage zu deuten ist, nicht aber, daß auch bewiesen werden kann, ob die Auflage in der Vergangenheit tatsächlich eingehalten ... mehr lesen...