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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Für die Auswahl eines Sachverständigen und seiner Beauftragung und der für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit reicht ein von der Behörde gewährter Zeitraum von bloß 14 Tagen im allgemeinen nicht aus.
Schlagworte
Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040024.X05Im RIS seit
11.07.2001