RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage hat die Behörde von der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu lassen. Liegen aber bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes kommen wird, und ist die Behörde in der Lage sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung der Betriebsanlage Bedacht zu nehmen (Hinweis E 26.6.1984, 82/04/0092; VwSlg 11477 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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