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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0060 3Stammrechtssatz
Um die im § 79 Abs 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040048.X05Im RIS seit
20.11.2000