RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0119

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschreibung von Auflagen zur Lärmdämmung zur Sicherstellung einer Reduzierung des Lärmpegels auf zumindest 48 dBA an einem beschriebenen Ort durch Anbringung eines zusätzlichen Kulissenschalldämpfers bzw durch entsprechende Gestaltung der Deflektorhaube bei Zuluftkanal und Abluftkanal, wobei der Behörde hierüber noch vor Inbetriebnahme der Spritzraumlüftungsanlage ein von einem befugten Fachunternehmen erstelltes Attest vorzulegen ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot für diese Auflage.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040119.X05

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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