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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Die Vorschreibung von Auflagen zur Lärmdämmung zur Sicherstellung einer Reduzierung des Lärmpegels auf zumindest 48 dBA an einem beschriebenen Ort durch Anbringung eines zusätzlichen Kulissenschalldämpfers bzw durch entsprechende Gestaltung der Deflektorhaube bei Zuluftkanal und Abluftkanal, wobei der Behörde hierüber noch vor Inbetriebnahme der Spritzraumlüftungsanlage ein von einem befugten Fachunternehmen erstelltes Attest vorzulegen ist, entspricht dem Konkretisierungsgebot für diese Auflage.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040119.X05Im RIS seit
15.11.2001