RS Vwgh 1997/10/28 97/04/0084

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040084.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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