RS Vwgh 1997/11/25 97/04/0111

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage des Inhalts "sämtliche lärmintensive Arbeiten in der Betriebsanlage (hier: Kfz-Werkstätte), wie zB Hämmern, Schleifen, Bohren usw sind, solange das Tor geöffnet ist, einzustellen", entspricht schon insoferne nicht den Erfordernissen einer geeigneten Auflage, als hier schlechthin auf die Durchführung "lärmintensiver Arbeiten" Bezug genommen wird (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0225); werden die in der Folge angeführten Arbeiten doch ausdrücklich als Beispiele für "lärmintensive Arbeiten" genannt, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß als "lärmintensive Arbeiten" nur die genannten in Betracht kämen. Es kann daher - ohne auf die grundsätzliche Frage einzugehen, inwieweit eine solche Auflage bei laufendem Betriebsgeschehen überhaupt eine iSd § 77 Abs 1 GewO 1994 geeignete Auflage sein könnte - schon aus diesem Grund nicht von einer geeigneten Auflage gesprochen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040111.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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