Rechtssatz: Weder der Betrieb einer Betriebsanlage noch die Genehmigungspflicht wurden im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, zumal eine Betriebsanlagengenehmigung bis zum 15.6.1994 in der Form eines behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht vorlag. Wenn der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er im Besitz einer Konzessionsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: , wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, im
Spruch: des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus diesem Grund ist es daher weiters erforderlich, im Bescheid... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-220791 v. 29.9.1994 Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S; gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 Geldstrafe bis 30.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjekti... mehr lesen...
Rechtssatz: Die belangte Behörde wirft dem Berufungswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung (als erster Verfolgungshandlung) sowie im angefochtenen Straferkenntnis vor, eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage, bestehend aus einer mobilen Brecheranlage, ... betrieben" zu haben, und wiederholt diese Formulierung als erwiesenen Sachverhalt auf Seite 4 der
Begründung: des Straferkenntnisses. Bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit allerdings geht die belang... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. November 1993, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten N****** K*** H***** wegen zweier Übertretungen nach "§366 Abs1 Z3, §74 Abs1 und 2" Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 zwei Geldstrafen zu je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Lastkraftwagens, auch wenn er mit Schlachtabfällen beladen ist, stellt nicht den Betrieb einer "Sammelstelle zum Zwecke der Tierkörperbeseitigung" dar. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall von einem Abstellen eines einzelnen LKWs (einmal am 15.1.1993 und ein weiteres Mal am 3.2.1993) auszugehen ist, sodaß nicht einmal vom Betrieb eines Abstellplatzes gesprochen werden könnte. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Betrieb einer Anlage trifft nicht den Eigentümer, sondern den tatsächlichen Betreiber der Betriebsanlage. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Bewilligt die Gewerbebehörde 1985 mittels Bescheid die Änderung einer Betriebsanlage, wobei sie davon ausging, daß eine solche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt - die Behörde nahm im
Spruch: des Betriebsanlagenänderungsbescheides ausdrücklich auf eine genehmigte Betriebsanlage (Bauhof) Bezug - und stellt die Behörde in der Folge nach Aktenrevision fest, daß allfällig erteilte Genehmigungen wegen Zeitablaufes erloschen sind, und wurde in der Folge durch den Beschuldigten auf Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte im Betriebsanlagenbescheid zum Betrieb einer Schottergrube die Berechtigung einen Bagger RH6, 70 PS, einzusetzen, so ist er verwaltungsstrafrechtlich bei Einsatz eines zweiten Baggers einer anderen Firma wegen des guten Auftragsstandes exkulpiert, wenn allein dieser zweite Bagger im Einsatz ist, weil der dem Beschuldigten gehörende erste Bagger defekt war, repariert werden und auch zur Kontrolle der Reparaturmaßnahmen (Defekt der Schwenkbremse) kurzfristig ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt xx vom 24. September 1992, Zl **/**/*/***-1992/MagGu/Od, wurde über den Beschuldigten O R H wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt eine Gesellschaft m.b.H. das Zimmereigewerbe ua in der Form aus, daß im Rahmen dieses Gewerbes ein Bretterlagerplatz betrieben wird und ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gesellschaft m.b.H. bestellt, haftet dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und wäre auch Adressat für die Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1973 (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend ge... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 27. August 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten F**** H******** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 iVm §81 und §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ... betrieben", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1973 begründen, gen... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 9169. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie dies bei der Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Stadtgebiet offensichtlich zutrifft. Strafbarkeit des Obmannes als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Vereines nach § 9 Abs. 1 VStG. Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Straferkenntnisses ist anzuführen, welche Änderungen der Betriebsanlage welchen Gefährdungen im Sinne des §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973 zuzuordnen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus ergibt sich, daß für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht entstehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß daher zu entnehmen sein, daß es sich bei der Än... mehr lesen...
Rechtssatz: Schlosser- und Schmiedewerkstätte ist geeignet, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen und bedarf daher einer Genehmigung nach § 74 Abs. 2 GewO. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum, wenn Betrieb zuvor durch einen anderen Inhaber genehmigungslos geführt wurde, weil eine entsprechende Erkundigungspflicht besteht. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 leg cit erfaßt insbesondere auch den Fall, daß eine vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtig war und nach der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird. Es genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne des Gesetzes verursachen zu können. Die Genehmigungspflicht liegt schon dann vor, wenn d... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 5.3.1985, Zl. 84/04/0191. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 81 Abs. 1 GewO schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs. 2 GewO bezeichneten Gefährdungen nicht auszuschließen sind, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Gefährdungen auch tatsächlich eintreten. Es liegt auf der Hand, daß durch verstärkten LKW-Verkehr auch eine erhöhte Lärmbelästigung zu gewärtigen ist. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu näher bestimmten Zeiten als Betriebsinhaber zu verantworten, daß er durch den Betrieb des Lagerplatzes auf dem Standort X durch Zufuhren und Ablagerungen von Erdmaterialien eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübte, obwohl zu den angeführten Zeiten eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieses Lagerplatzes nicht vorlag, und ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat... mehr lesen...