RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-785/3/1993

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Veröffentlicht am 04.05.1993
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Rechtssatz

Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so  bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genehmigungspflichtig wäre. Zutreffendenfalls finden die §§ 79 und 81 GewO 1973 sinngemäße Anwendung. Die diesbezügliche Regelung findet sich im § 376 Z 11 Abs 2 GewO 1973, wobei die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen voraussetzt, daß eine Anlage, die am 1.8.1974 errichtet war, vor diesem Tag nach den Bestimmungen der GewO 1859 nicht genehmigungspflichtig war, hingegen mit diesem Tag am Maßstab der damals in Kraft getretenen Bestimmungen der GewO 1973 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren gewesen wäre. Lediglich jene Altanlagen, die bereits nach der GewO 1859 genehmigungspflichtig waren und auch nach der GewO 1973 als genehmigungspflichtig zu qualifizieren sind, fallen nicht unter die Übergangsbestimmungen des § 376 Z 11 GewO. Für solche Altanlagen ist also eine nachträgliche Genehmigung nach §§ 74 und 77 GewO 1973 zu erwirken. Dabei ist eine behördliche Feststellung, daß der von der Beschuldigten geführte Gewerbebetrieb bereits der Genehmigungspflicht nach § 25 GewO 1859 unterlegen sei, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 74 GewO in der gültigen Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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