Rechtssatz: Wurde von der Berufungswerberin als gewerberechtlicher Geschäftsführerin der Betriebsanlage Hotel eine Änderung der Betriebsanlage (Errichtung eines Cafes und eines Speisesaales sowie eines Wellnessbereiches mit Sauna, Solarium, Dampf- und Hallenbad und einer Heizung) ohne die Genehmigung der Gewerbebehörde durchgeführt, so ist eine derartige Anlage aufgrund ihrer Betriebsweise und ihrer Ausstattung geeignet, das Leben oder die Gesundheit der Gäste zu gefährden und in Anbetrach... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid erteilte in Spruchpunkt I. die Bezirkshauptmannschaft Schwaz dem Ansuchen der A.-K. Hotel GmbH und Co KG die Bewilligung um Änderung des Schleppliftes ?K. Hauslift? auf Gst XY und XY, beide KG G., für die Errichtung einer Beschneiungsanlage und einer Beleuchtungsanlage für Nachtschilauf unter verschiedenen Vorschreibungen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung. Dagegen richtet sich die Berufung von Herrn T. H. sen., in welcher dieser durch seinen Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Um eine ?Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage iS des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO 1994, dh ein Abweichen der Betriebsanlage von jener Erscheinungsform, wie diese nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides genehmigt wurde, ist gegeben, wenn mit Bescheid die Musikanlage als ?Hintergrundmusikanlage ? Paso Hintergrundmusikverstärker PA 30 ? bestehend aus einem CD-Player mit einer maximalen Verstärkerleistung von 30 Watt pro Lautsprecher" beschrieben wurde, jedoch lautere Mus... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde M zur Last gelegt, als Betriebsinhaberin zu verantworten zu haben, zumindest im Mai 2003 bis dato auf dem Standort J die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.07.2001 genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage in der Betriebsart Cafe zu betreiben. Es sei festgestellt worden, dass eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 81 Abs 1 GewO ohne Genehmigung durchgeführt und die geänderte Betriebsanlage zum Tatzeitraum betrieben wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer gastgewerblichen Betriebsanlage durch Ausdehnung der in der Betriebsbeschreibung festgesetzten Öffnungszeiten kann erst dann nach § 366 Abs 1 Z 3 iVm § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtig werden, wenn während der verlängerten Öffnungszeiten tatsächlich ein Betrieb stattfindet. So vermag die bloße Ankündigung verlängerter Zeiten auf einer Werbetafel eine konkrete nachteilige Eignung der Änderung nach § 74 Abs 2 GewO, die Voraussetzung der Genehmigungspflicht i... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **. *** 2002, 3-****-00, wurde über den Beschuldigten E***** P*********** unter Punkt 1. wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 GewO gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe zu ? 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie unter Punkt 2. wegen einer Übertretung nach § 367 Z 16 iVm § 46 Abs 1 GewO gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von ? 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Auß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Genehmigungstatbestände, nämlich die Eignung eines Grillhendlstandes, die Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Rauch zu belästigen, kommen nicht zum Tragen, wenn der Abstand des Grillhendlstandes zur nächsten Wohnnachbarschaft ca 250m, sohin mehr als 30 m beträgt. Eine gewerbebehördliche Genehmigungspflicht eines Grillhendlstandes kann bei diesem Sachverhalt nicht auf die angeführten Genehmigungstatbestände gestützt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Abschätzung, ob eine Belästigung der Nachbarschaft durch den Betriebslärm auf dem Abstellplatz samt Zufahrt möglich ist, hat der gewerbetechnische Amtssachverständige hinsichtlich des Grundgeräuschpegels auf Tabellenwerte der ÖAL-Richtlinie Nr 3 und hinsichtlich des Schallleistungspegels der Maschinen bzw Fahrzeuge auf Werte aus einer von ihm geführten Lärmdatenbank zurückgegriffen. Für die Beurteilung der bloßen Möglichkeit einer Lärmbelästigung der Nachbarn M. war die... mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte auf einer Fläche von ca. 50 m x 50 m ca. 2.000 m³ Asphaltaufbruch und Betonabbruch in groben Stücken haufenförmig auf aufgeschüttetem Boden und stellt Fahrzeuge und Baumaschinen ab und damit eine genehmigungspflichtige gewerberechtliche Betriebsanlage betreibt, die geeignet ist, Nachbarn u.a. insbesondere durch Lärm und Staub zu belästigen, obwohl er nicht im Besitz einer gewerberechtlichen Genehmigung dafür war, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortl... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachfolgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 27.12.2001, 14.00 ? 15.00 Uhr Tatort: Schirmbar, Gst. xxxx/yy Sonnfeldweg, Jochberg Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/7, und Änderungsbescheid vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, erhielten sie die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar in Jochberg auf Gst. Nr xxxx/yy. Darin wurde die tägliche Aussperrstunde... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachfolgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 27.12.2001, 14.00 ? 15.00 Uhr Tatort: Schirmbar, Gst. xxxx/yy Sonnfeldweg, Jochberg Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 29.11.2000, Zahl 2.1 A-944/7, und Änderungsbescheid vom 14.12.2001, Zahl 2.1 A-944/19, erhielten sie die Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schirmbar in Jochberg auf Gst. Nr xxxx/yy. Darin wurde die tägliche Ausspe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber, der sich zum Tatvorwurf im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Rechtfertigung verschwiegen hatte, bekämpft, wie insgesamt aus seiner Berufungsschrift hervorgeht, das bezeichnete Straferkenntnis nicht hinsichtlich der maßgebenden Sachverhaltselemente, wonach die spruchgemäß angeführte Gesellschaft im angegebenen Zeitraum eine "Buchbinderei" unbefugt betrieben habe, sondern hinsichtlich der Rechtsbeurte... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.08.2000, GZ: A 4 - St 299/2000/3010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Strafantrag des Gastgewerbereferates vom 20.4.2000 in Ausübung seines Gastgewerbes in der Betriebsart "Café" am Standort G, zu verantworten, dass, wie anlässlich der Überprüfung in der Nacht vom 14./15.04.2000 festgestellt worden sei, im Lokal ca. 380 Personen anwesend gewesen wären, und dass dadurch die mit ha. Betriebsanlagenbescheiden vom 22.10... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind in einem Lokal mit einer Kapazität von etwa 170 Verabreichungsplätzen ca 380 Personen anwesend, ist eine genehmigungspflichtige Änderung dieser Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO auch dann erwiesen, wenn im Genehmigungsbescheid nur die Anzahl der Sitzplätze mit "ca 150" beschränkt wurde und die zusätzlichen ca 20 Stehplätze unerwähnt blieben. So lag trotz nicht exakter Umschreibung der Verabreichungsplätze zumindest zum Tatzeitpunkt eine mehr als 100%ige Überschreitu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen: ?Sie betreiben in K, Pichlhofstraße 509 auf GP KG K eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, indem Sie LKW?s und PKW?s abstellen, eine Werkstätte betreiben und außerdem eine Lagerung von Flüssiggasflaschen vornehmen, ohne dass Sie hiefür im Besitz einer behördlichen Betriebsstättengenehmigung sind. Tatzeit: von 17.5.2000 bis 18.9.2000 Tatort: K, Pichlhofstraße 509 GP KG K? Wegen dieser Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage gemäß § 74 Abs 1 GewO kommt es nicht darauf an, dass die Gewerbeausübung gerade am Standort der Betriebsanlage erfolgt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte Inhaber eines so genannten freien Gastgewerbes eines Grillstandes in einem Standort in B. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, diente die vorliegende Betriebsanlage in K., insbesondere die dort vorgenommene Lagerung der Flüssiggasflaschen gerade der Gewerbeausübung des Besc... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als betreibender Gewerbeinhaber zu verantworten, dass am Standort in Salzburg A-straße9, die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Bescheid vom 5.4.1984, Zl. I/2-4485/1984) für eine LKW-Servicewerkstätte samt Abstellplätzen und Waschplatz zumindest von Oktober 1998 bis 10.11.2000 insofern in genehmigungspflichtiger Form nach Änderung bzw Erweiterung betrieben wurde, als dass auf den Grundst... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der vorliegende Lagerplatz für Schotter und Baumaterialien nach mehrjährigen Betriebsdauer nicht von vornherein auf eine bestimmte konkrete Bauführung abgestellt war, mehreren unterschiedlichen Baustellen nacheinander gedient hat und auch in Zeiten, in denen keine Bauführung stattfand nach wie vor bestanden hat und war auch ungewiss, dass der Lagerplatz nach Fertigstellung der derzeit aktuellen Baustelle wieder aufgelassen wird, kann n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ?F.? zu verantworten habe, dass zumindest vom 06.08. bis 07.08.1999 bis 0.30 Uhr und am 13.09.1999 zumindest ab 22.30 Uhr in der von dieser Gesellschaft geführten Schirmbar in K., situiert im Bereich der Landewiese von Hänge- und Paragleitern am U., Gäste bewirtet sowie im Zuge der Bewirtung Musik gespielt worden sei, somit die ?F.? hiedurch eine genehmigungspf... mehr lesen...
Rechtssatz: Unstrittig und durch Auszug aus dem Firmenbuch (Stichtag 12.12.2000) bestätigt, wurde über die vorliegend als Gewerbeinhaber involvierte Gesellschaft mit Gerichtsbeschluss vom 19. Februar 1997 der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft seither aufgelöst (§ 84 Abs.1 Z4 GesmbH-Gesetz; gesetzlicher Auflösungsgrund ohne nachfolgende Liquidation). Ist aber die Gesellschaft aufgelöst, wurde damit uno actu das Ausscheiden des bestellt gewesenen gewerberechtlichen Geschäftsführers -... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als der gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche Filialgeschäftsführer der weiteren Betriebsstätte in Salzburg, F-straße 18 - 20, der M Warenhandels-Aktiengesellschaft zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft am Standort in Salzburg, F-straße 18 - 20, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.12.1995, Zahl 1/02/ 60486/95/0-41, gewerbebehördlich genehmigte B... mehr lesen...
Rechtssatz: Entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist für die Einhaltung von in einem rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen, ausdrücklich auf § 77 GewO gestützten Auflagen, die den schutzwürdigen Interessen des im § 74 Abs. 2 Z 1 GewO umschriebenen Personenkreises dienen, der gewerberechtliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 17.2.1990, Zahl: 90/19/0469, 27.4.1992, Zahl: 91/19/0290 u.v.a.m.). Zufolge der Bestimmung des ... mehr lesen...
Auf Grundlage der der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensakten der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem unter Spruch: I dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 16.09.1998 war über Herrn WL auf Rechtsgrundlage der §§ 367 Z 25 bzw. 79 Abs 1 GewO 1994 eine Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides: "An Samstagen ist das Betriebstor ab 13.00 Uhr zu schließen und dürfen Fahrzeuge nur über die Privatzufahrt des L. zu- und abfahren, bzw. darf nur vor dem Wohnhaus von L. geparkt werden" verbietet unter Berücksichtigung des Betriebsanlagenrechtes (nur) den Vorgang des Parkens im Sinne von Zufahrt, Parken und Wegfahren in den in der Auflage genannten Zeiten. Dass (während dieser Zeiten) auch das bloße Abstellen bzw. Parken... mehr lesen...
Rechtssatz: Die den Schuldsprüchen zu 2,4 und 5 zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüc... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Das Straferkennntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16.07.1998, Zl MBA 19 - S 2682/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Inhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gasthauses in der S-Straße, Wien, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.1978, Zl MBA 19 - Ba 4822/6/78, genehmigte Betriebsanlage geändert (Raumwidmungen - Lagerraum statt Garderobe, Kühlzellen in Lagerraum sowie Installierung einer mech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216). Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 1.9.1997 in seinem Betrieb in O, B R sei festgestellt worden, daß in der Arbeitsstätte die CO2-Laseranlage in Betrieb gewesen sei, obwohl dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Bei der Kontrolle sei Plexiglas geschnitten worden. Ebenso sei bei einer weiteren Kontrolle am 9.6.1997 dort Plexiglas gesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken: § 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsan... mehr lesen...