RS UVS Kärnten 1993/06/03 KUVS-812/5/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 leg cit erfaßt insbesondere auch den Fall, daß eine vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtig war und nach der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird. Es genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne des Gesetzes verursachen zu können. Die Genehmigungspflicht liegt schon dann vor, wenn der tatsächliche Eintritt von Gefährdungen und Belästigungen nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der Subsummierung eines Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 3 leg cit ist die Frage der Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 2, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit, gemäß § 77 Abs 1, zu prüfen. Feststellungen darüber, ob Belästigungen den Nachbarn zumutbar sind, sind nicht im Strafverfahren, sondern im Genehmigungsverfahren zu treffen. Die Genehmigungspflicht ist selbst immer dann schon gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten