Hat der Beschuldigte im Betriebsanlagenbescheid zum Betrieb einer Schottergrube die Berechtigung einen Bagger RH6, 70 PS, einzusetzen, so ist er verwaltungsstrafrechtlich bei Einsatz eines zweiten Baggers einer anderen Firma wegen des guten Auftragsstandes exkulpiert, wenn allein dieser zweite Bagger im Einsatz ist, weil der dem Beschuldigten gehörende erste Bagger defekt war, repariert werden und auch zur Kontrolle der Reparaturmaßnahmen (Defekt der Schwenkbremse) kurzfristig in Betrieb genommen werden mußte. Überdies ist der Umstand, daß ein Bagger Baggerarbeiten ausführte und der zweite Bagger kurzfristig für einen Probebetrieb in Betrieb gesetzt wurde, nicht unter den Tatbestand des § 81 Abs 1 iVm § 74 Abs 2 der GewO 1973 zu subsumieren (Einstellung des Verfahrens).