Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst" verursacht ist.
Es bedarf somit im Spruch des Straferkenntnisses einer näheren Umschreibung, wodurch die im vorliegenden Fall angesprochene Lärmbeeinträchtigung verursacht wird.