Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Aus diesem Grund ist es daher weiters erforderlich, im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift notwendig sind. Dies bedeutet aber, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern, daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht hinsichtlich seines Tatvorwurfes insoferne nicht den Bestimmungen der eingangs zitierten Gesetzesstelle, weil es geboten gewesen wäre, die durch § 74 Abs.2 GewO 1994 geschützten Interessen, deren Gefährdung behauptet wird, konkret und ausdrücklich anzuführen. Die bloße Anführung der Gesetzesstelle des § 74 Abs.1 Z1 und 2 leg.cit. genügt nicht. Weiters wäre es zur Konkretisierung der Tat erforderlich gewesen, im Tatvorwurf anzuführen, wodurch die geschützten Interessen allenfalls gefährdet werden könnten (Lärm, Rauch etc). Durch diese Nichtanführung wurde die Beschuldigte in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, weil es ihr dadurch nicht möglich ist, Beweise dafür anzubieten, daß die im Tatvorwurf behaupteten Immissionen und Beeinträchtigungen und sonstiger Gefährdungen nicht gegeben seien. Aufzuzeigen ist, daß diesbezüglich auch dem erstbehördlichen Verfahrensakt nichts zu entnehmen ist.
Aufgrund dieses Spruchmangels war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Mit der erfolgten Behebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verbindet sich auch der Entfall des darin vorgeschriebenen Verfahrenskostenbeitrages. Abschließend wird bemerkt, daß aufgrund des Konzessionsumfanges der Beschuldigten (§ 189 Abs.1 Z.2, 3 und 4 GewO 1973) einerseits und ihrer Berechtigung zur nichtgewerblichen Gästebeherbergung nach den Bestimmungen des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes andererseits unklar erscheint, inwieweit die im Straferkenntnis angesprochenen Fremdenzimmer im Zusammenhang mit der gastgewerblichen Betriebsanlage der Beschuldigten stehen.