RS UVS Kärnten 1993/10/28 KUVS-764/8/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Übt eine Gesellschaft m.b.H. das Zimmereigewerbe ua in der Form aus, daß im Rahmen dieses Gewerbes ein Bretterlagerplatz betrieben wird und ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gesellschaft m.b.H. bestellt, haftet dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und wäre auch Adressat für die Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1973 (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten