Übt eine Gesellschaft m.b.H. das Zimmereigewerbe ua in der Form aus, daß im Rahmen dieses Gewerbes ein Bretterlagerplatz betrieben wird und ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gesellschaft m.b.H. bestellt, haftet dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und wäre auch Adressat für die Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1973 (Einstellung des Verfahrens).