RS UVS Oberösterreich 1995/03/24 VwSen-221025/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Rechtssatz

Die belangte Behörde wirft dem Berufungswerber in der Aufforderung zur Rechtfertigung (als erster Verfolgungshandlung) sowie im angefochtenen Straferkenntnis vor, eine "genehmigungspflichtige Betriebsanlage, bestehend aus einer mobilen Brecheranlage, ... betrieben" zu haben, und wiederholt diese Formulierung als erwiesenen Sachverhalt auf Seite 4 der Begründung des Straferkenntnisses. Bei der rechtlichen Würdigung hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit allerdings geht die belangte Behörde im Hinblick auf die örtliche Gebundenheit einer Betriebsanlage nur mehr auf die mobile Brecheranlage ein und kommt zu dem Schluß, daß "die verfahrensgegenständliche Anlage daher - geht man auch von ihrer Mobilität in technischer Hinsicht aus - der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs.2 GewO 1973 unterliegt".

Mit diesen Sachverhaltsfeststellungen und der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung ist die belangte Behörde jedoch einem Irrtum unterlegen. Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, welche dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind; eine Betriebsanlage stellt, soweit der lokale Zusammenhang aller dieser Einrichtungen gegeben ist, gewerberechtlich ein einheitliches Objekt dar (vgl. Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, 2. Auflage, RZ 168). Nicht etwa die einzelnen Einrichtungen bzw. die beim Betrieb vorkommenden Manipulationen bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die Gesamtanlage und die in ihr vorzunehmenden Tätigkeiten. Gegenstand einer Prüfung durch die Gewerbebehörde im Verfahren nach den §§ 74 ff sind nämlich nicht einzelne Maschinen und Geräte oder beim Betrieb vorkommende Tätigkeiten, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt.

Indem die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich Anlagenteile bzw. Gerätschaften oder Einrichtungen anführt, hat sie aber die Betriebsanlage selbst nicht umschrieben. Jedenfalls fehlen dem Spruch die in der Betriebsanlage vorzunehmenden gewerblichen Tätigkeiten. Es kann daher auch keine Zuordnung stattfinden, welchen gewerblichen Tätigkeiten die Betriebsanlage dient. Daß sich auf der (örtlich gebundenen) Betriebsanlage auch mobile Gerätschaften und Maschinen, wie zB eine mobile Brecheranlage, befinden, ist daher für die Genehmigungspflicht der (gesamten) Betriebsanlage nur insofern von Bedeutung, als durch den Betrieb dieser Maschinen die in § 74 Abs.2 Z1 bis Z5 angeführten Interessen verletzt werden können. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zur örtlichen Gebundenheit der Brecheranlage als Kriterium der Bewilligungspflicht nicht im Recht. Genehmigungspflichtig ist im gegenständlichen Fall nicht gesondert nur die Brecheranlage, sondern die gesamte Betriebsanlage, wovon die Brecheranlage nur einen Anlagenteil bildet. Was aber die Gesamtbetriebsanlage tatsächlich ist und wozu sie dient, ist dem Spruch nicht zu entnehmen.

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erk. vom 26.4.1994, 93/04/0243) hat es die belangte Behörde aber auch verabsäumt, "darzulegen, worin das Betreiben gelegen sein soll". Damit wurde auch verabsäumt, das Tatverhalten hinlänglich - iSd § 44a Z1 VStG - darzulegen.

Im übrigen hat nach der ständigen Judikatur des VwGH ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 GewO, um das Erfordernis des § 44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände zu enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist. Wenn die belangte Behörde iSd § 74 Abs.2 Z5 GewO "aufgrund der Versickerung verunreinigter Niederschlagswässer eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer" annimmt, so fehlen aber dieser Umschreibung jene konkreten Tatumstände, die eine Beurteilung des Vorliegens einer Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs.2 Z5 GewO zulassen. Es ist dem Spruch nämlich nicht zu entnehmen, durch welche Tätigkeit oder wodurch eine Verunreinigung der Niederschlagswässer und aufgrund welcher Umstände eine Versickerung dieser Wässer und daher nachteilige Einwirkung auf die Gewässerbeschaffenheit zu befürchten ist. Auch der Begründung des Straferkenntnisses sind solche Umstände nicht zu entnehmen. Schließlich sei noch angemerkt, daß nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 23.11.1993, 93/04/0131), "um beurteilen zu können, ob eine Betriebsanlage unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs.2 GewO 1973 unterliegt, es neben der Feststellung der von der Betriebsanlage möglicherweise ausgehenden Einwirkungen auch konkrete Feststellungen über das Vorhandensein von Nachbarn bedarf, die durch solche Einwirkungen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt werden könnten. Diesem Erfordernis kam die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern nicht nach, als daraus nicht erkennbar ist, ob und allenfalls in welcher Entfernung von der Betriebsanlage Nachbarn vorhanden sind, die durch von der Betriebsanlage ausgehende Emissionen gefährdet, beeinträchtigt oder belastet werden könnten". Wie nämlich aus der Akteneinsicht im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen zu entnehmen ist, ist das tatsächliche Vorhandensein von Nachbarn bestritten bzw. nicht nachgewiesen.

Schließlich wird angemerkt, daß der Beginn des Tatzeitraumes mit 1.3.1992 in bezug auf die jeweilige - nicht näher beschriebene - Betriebsanlage und gewerbliche Tätigkeit aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht abzuleiten und zu erweisen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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