Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, daß die Betriebsanlage des Beschuldigten geeignet war, die Nachbarn durch Geruch in Form von Abgasen und Lärm zu belästigen, so bedurfte sie im Sinn von § 74 Abs 2 Z 2 GewO einer behördlichen Genehmigung. Der genehmigungslose Betrieb innerhalb bestimmter Zeiträume macht den Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein
Spruch: , in dem es die Behörde unterläßt, jene Tathandlungen darzustellen, durch die der Beschwerdeführer das Gastgewerbe in der Betriebsform etwa einer Diskothek in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt hat, kommt dem sich aus § 44a lit a VStG ergebenden Erfordernis nicht ausreichend nach. Vielmehr ist der Tatvorwurf und folglich auch der
Spruch: des Straferkenntnisses so zu gestalten, daß die Betriebsart - nämlich "Gastgewerbe in der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf einer Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO genannten Interesse... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Frage der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer ist anzumerken, daß der Schutz der Arbeitnehmer keine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung begründet. Gemäß §27 Abs2 Arbeitnehmerschutzgesetz hat die zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständige Behörde bei der Genehmigung einer gemäß der Gewerbeordnung genehmigungspflichtigen Betriebsanlage die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar fest... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der L-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, O-Straße, zu verantworten, daß am 3. Oktober 1995 in der Betriebsanlage in Wien, T-gasse, die mit rechtskräftigen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: I) Bescheid vom 17.12.1993, MBA 12-BA 6332/93: Punkt 1, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren n... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorschreibung der gegenständlichen Bescheidauflagen, wonach das An- und Abklemmen der Akkumulatoren nur bei allpolig abgeschaltetem Ladegerät erfolgen darf, worauf in der Nähe des Ladegerätes durch näher bezeichneten Anschlag deutlich sichtbar und haltbar hinzuweisen ist, bzw wonach die näher beheichneten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, erfolgte gemäß § 77 GewO 1973 sowie § 27 Abs 2 ASchG bzw § 79 GewO 1973 sowie § 27 Abs 5 ASchG... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist im Verwaltungsstrafverfahren die Frage der Genehmigungspflicht der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen. Es genügt für die Tatbestandserfüllung auch des ersten Falles des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, daß sich durch diese erwarteten Auswirkungen der Änderung neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 74 Abs 2 GewO ergeben können. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn sol... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Anzeige des ha. Betriebsanlagenreferates vom 08.11.1994 und laut Erhebungsbericht der MA 19 vom 21.12.1994 in Ausübung seines Gewerbes "Betrieb eines Selbstbedienungssolariums gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GewO 1994" zu verantworten, daß am Standort G., E.-straße 77 in der Zeit vom 01.11.1994 bis zumindest 20.02.1995 ein Selbstbedienungssolarium mit 2 Solarbetten betrieben wird, also eine der Entfalt... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 27.11.1995, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, S-straße (Friseurbedarf S), zumindest in der Zeit von 17.03.1993 bis 25.09.1995 betrieben, ohne daß dafür die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden war. Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, daß durch die La... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher gekennzeichneten Straferkenntnis vom 9.5.1996 war über Ing. J. H. auf Rechtsgrundlage des § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 5.000,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs 1 Z 2 GewO wohnen die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. Gerscha - Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung 1993, Anmerkung 20 zu § 2 Gewerbeordnung). Daraus ist ersichtlich, daß die Normadressaten dieser Bestimmungen Land- und Forstwirte sind, die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbeschadet des Bestehens einer Gastgewerbekonzession liegt eine Genehmigungspflicht bereits bei einer "Eignung" der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu verursachen, etwa indem Nachbarn durch Lärm belästigt werden, vor. Eine solche Eignung beim Betrieb eines Gastlokals mit davorliegendem Gastgarten und (lautem) Musikspielen bei geöffneten Lokaltüren ist jedenfalls anzunehmen. Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanla... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Subsumierung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gem § 77 Abs 1 zu prüfen. Die Genehmigungspflicht selbst ist immer schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie "geeignet" (§ 74 Abs 2 GewO) ist, Gefährdung... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung in § 370 Abs 2 GewO selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechts nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsgesetzen normiert, § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. Der handelsrechtlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man dann, wenn sie "geeignet" im Sinn des § 74 Abs 2 GewO ist, ... nachteilige Einwirkungen im Sinn von § 74 Abs 2 leg cit hervorzurufen. Auch genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 verursachen zu können; nicht hingegen wird der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von ... Belästigungen gefordert. Genehmigungspflicht liegt bereits dann vor, wenn das Auf... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 10.1.1996 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Restaurant H BetriebsgesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Br... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Brandabschnitte und der damit verbundenen möglichen Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch kann eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage bestehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung ist ein fortgesetztes Delikt und ist diese Qualifikation im wesentlichen lediglich bei der Setzung einer Verfolgungshandlung von Bedeutung. Da die Erstinstanz zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform der Einzelhandlungen, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität Deliktseinheit angenommen hat und lediglich eine Strafe verhängte, kann in dem Umstand, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Subsumierung eines Sachverhaltes unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2 GewO, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit, zu prüfen. Aus diesem Grund sind Feststellungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungsverfahren zu treffen. Die Genehmigungspflicht ist aber schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 GewO bezeichneten Auswi... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Hiebei werden mit dem Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde alle bis zu seiner Fällung gesetzten Tathandlungen erfaßt. Wenn im Bescheid der ersten Instanz nur der Beginn der Tatzeit festgelegt wurde, nicht aber ihr Ende (Formulierung "... betreibt seit ..."), so endete nach der Annahme des erstinstanzlichen Bescheides die Tatzeit mit der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Subsumierung eines Sachverhalts unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO - nämlich die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sowie den Betrieb derselben - ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 Abs 1 GewO zu prüfen. So sind Feststelllungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Erwirbt der Beschuldigte ein Grundstück von einer Firma die ein Erdbewegungs- und Transportunternehmen betrieb, welches er auch fortsetzte und reicht der Beschuldigte in knappem zeitlichem Zusammenhang den Antrag auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung bei der Behörde ein und verzögert sich die Entscheidung ohne Verschulden des Beschuldigten über drei Jahre und steht zu erwarten, daß zirka im Dezember 1995 die Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen sein wird, sowie, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantragt die Beschuldigte im Jahre 1992 eine Betriebsanlagengenehmigung für ein Gastgewerbe, so ist davon auszugehen, daß sich die Beschuldigte offensichtlich ernsthaft um die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung bemüht hat und lediglich die Verzögerung des Genehmigungsverfahrens dazu beitrug, daß der Genehmigungsbescheid erst am 5.8.1994 erlassen wurde und nicht einmal einen Monat nach Anzeigenerstattung ihr Ansuchen positiv erledigt wurde, sohin das Verschulden der Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachdem die Rechtsmittelwerberin, was die Tatbildmäßigkeit anlangt, im Recht war, im übrigen aber aufgrund der Aktenlage und des im Akt erliegenden Lageplanes des Gastgartens dessen Situierung feststand, hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne daß die Tat hiedurch ausgewechselt wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Tatvorwurf dahingehend ergänzt, daß der am 25.5.1995 beim Gasthaus F. Nr. XX betriebene Gastgarten sich nicht auf öffentlichem Grund befand oder an öffent... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig. Wen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausst... mehr lesen...