RS UVS Oberösterreich 1993/06/03 VwSen-220183/2/Kl/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Schlosser- und Schmiedewerkstätte ist geeignet, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen und bedarf daher einer Genehmigung nach § 74 Abs. 2 GewO. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum, wenn Betrieb zuvor durch einen anderen Inhaber genehmigungslos geführt wurde, weil eine entsprechende Erkundigungspflicht besteht. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten