Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend geschultem Personal durchzuführen war und nicht dem Kunden überlassen werden konnte. Um eine Gefährdung der Kunden zu verhindern, hatte mindestens eine Person, die mit der Bedienung der Geräte etwa in Kontraindikationen einer UV-Bestrahlung und Desinfektionsmaßnahmen vertraut war, während der Betriebszeit ständig anwesend zu sein (bei Notfällen für Erste Hilfe-Leistung).