RS UVS Kärnten 1993/08/09 KUVS-110/3/93

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Rechtssatz

Die im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ... betrieben", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1973 begründen, genehmigungspflichtig ist. Mit dem Tatvorwurf, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben zu haben, ist jenes Tatverhalten, mit welchem der Beschuldigte den Gastgewerbebetrieb in einer die Genehmigungspflicht begründenden Weise ausgeübt hat, nicht hinlänglich dargestellt, zumal lediglich die Rede davon ist, daß "der von ihm betriebene Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar (Diskothek) jedenfalls geeignet war, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen." Genauere Feststellungen, ob die Betriebsanlage wegen der Verwendung bestimmter Geräte, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen, fehlen, sodaß der angefochtenen Entscheidung bzw. auch dem Akt nicht entnommen werden kann, worin die Genehmigungspflicht erblickt wird. Dieser Sachverhalt verletzt das Konkretisierungsgebot nach § 44a Z 1 VStG (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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