Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu näher bestimmten Zeiten als Betriebsinhaber zu verantworten, daß er durch den Betrieb des Lagerplatzes auf dem Standort X durch Zufuhren und Ablagerungen von Erdmaterialien eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübte, obwohl zu den angeführten Zeiten eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieses Lagerplatzes nicht vorlag, und ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Beschuldigte der Bauvorbereitung dienende Maßnahmen getätigt hat und die angelieferten bzw abtransportieren Materialien im Zusammenhang mit der Bauausführung gestanden sind bzw der Bautätigkeit auf dem Betriebsgelände gedient haben und nicht bewiesen ist, daß diese Tätigkeiten mit den Materialien zu den angelasteten gewerblichen Zwecken erfolgt sind, ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens).