Nach §360 Abs1 2.Satz GewO sind nur die jeweils notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu verfügen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Diese dürfen lediglich der contrarius actus zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich der der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Unzulässig ist es bei bloßen Verdacht einer (Auflagen-)Übertretung gem. § 367 Z 25 GewO die Schließung der Betriebsanlage zu verfügen (s. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO², RZ 21 zu § 360). In diesem Fall käme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vielmehr die Auflagenerfüllung im Wege einer Ersatzvornahme in Betracht (vgl Grabler/Stolzlechner/ Wendl, aaO, RZ 1a).