§ 2 Abs 3 Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 regelt sowohl die
Zur-Schau?Stellung als auch die Lagerung ausgestellter
pyrotechnischer Gegenstände in Verkaufsräumen. Solche Gegenstände
dürfen dort entweder (also alternativ) in geschlossenen Schaukästen
oder in Klarsichtpackungen zur Schau gestellt werden (1. Gebot =
Delikt). Sie müssen in den Verkaufsräumen (egal, ob in geschlossenen
Schaukästen oder Klarsichtpackungen oder sonst) so gelagert werden,
dass sie von Kunden nicht frei entnommen (2. Gebot = Delikt) und
nicht frei berührt (3. Gebot = Delikt) werden können. Sie dürfen
also nur unter den angeführten Voraussetzungen in Verkaufsräumen
zur Schau gestellt und/oder gelagert werden.
Die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in Schaukästen oder Klarsichtpackungen muss so erfolgen, dass sie von Kunden nicht frei entnommen werden könnten. Im Tatvorwurf ist nur der freie Zugang jedoch nicht die Lagerung der Gegenstände (2. Delikt), wofür dieser Umstand allein relevant ist, erwähnt. Der freie Zugang spielt bei dem im Tatvorwurf erwähnten Zur-Schau-Stellen (1. Delikt) hingegen keine Rolle. Insoweit entspricht der Tatvorwurf nicht dem angezogenen (1.) Tatbild. Mit anderen Worten: Die freie Schau-Möglichkeit auf den sich in einer Klarsichtpackung oder einem geschlossenen Schaukasten im Verkaufsraum ausgestellten und somit dort auch gelagerten pyrotechnischen Gegenstand ist nicht verboten. Die ausgestellten pyrotechnischen Gegenstände müssen jedoch so gelagert werden, dass sie von Kunden nicht frei berührt oder entnommen werden können, in diesem Sinne ist der freie Zugang zur gelagerten Ware verboten und durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.