TE UVS Tirol 2006/10/20 2006/26/1991-5

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Veröffentlicht am 20.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn T. T., XY-Siedlung 4/Tür 3, J., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.05.2006, Zl II-STR-00971e/2006, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt a) Euro 26,00 und zu Punkt b) ebenfalls Euro 26,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30.05.2006, Zl II-STR-00971e/2006, wurde Herrn T. T., J., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 11.09.1996, Zahl VI-7156-III/RR/1993, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlage in Innsbruck, Innstraße 81a, ua unter Vorschreibung nach angeführter Auflage erteilt:

 

Punkt 1./25. dieses Bescheides lautet:

?Das Gastlokal muss um spätestens 01:00 Uhr geschlossen sein und es muss dafür Sorge getragen werden, dass zu diesem Zeitpunkt alle Gäste den Betrieb verlassen haben.?

 

Punkt a)

Sie haben am 25.02.2006 in der Zeit von 01:00 Uhr bis 01:50 Uhr die vom vorhin zitierten gewerbebehördlichen Bescheid erfasste Betriebsanlage in Innsbruck, XY-Straße 81a, zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe betrieben und dabei als Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der oben (zu diesem Faktum) zitierten Vorschreibung bzw eine Folgeleistung im Sinne dieser Vorschreibung unterlassen und zwar insofern, als am 25.02.2006 in der Zeit von 01:00 Uhr bis 01:50 Uhr das Gastlokal offen gehalten wurden.

 

Punkt b)

Sie haben am 04.03.2006 in der Zeit von 01:00 Uhr bis 03:30 Uhr die vom vorhin zitierten gewerbebehördlichen Bescheid erfasste Betriebsanlage in Innsbruck, XY-Straße 81a, zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe betrieben und dabei als Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der oben (zu diesem Faktum) zitierten Vorschreibung bzw. eine Folgeleistung im Sinne dieser Vorschreibung unterlassen und zwar insofern, als am 04.03.2006 in der Zeit von 01:00 Uhr bis 03:30 Uhr das Gastlokal offen gehalten wurden.

 

Ihrerseits wurde es zufolge dieses eben beschriebenen Sachverhaltes als Inhaber der angeführten Betriebsanlage unterlassen, für eine Entsprechung im Sinne der vorzitierten Vorschreibung zu sorgen.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte zu Spruchpunkt a) und b) jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt I./25. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11.09.1996, Zl VI-7156-III/RR/1993, begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zu Punkt a) und Punkt b) jeweils eine Geldstrafe von Euro 130,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafen festgelegt.

 

Dagegen hat Herr T. T., damals noch rechtsfreundlich vertreten durch Mag. C. K., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

?Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an insgesamt 2 Tagen entgegen den Auflagen der Betriebsanlagengenehmigung nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Gastlokal um spätestens 1 Uhr geschlossen sein muss und weiters dafür Sorge getragen werden müsse, dass zu diesem Zeitpunkt alle Gäste den Betrieb verlassen haben.

 

Zum Vorfall am 25.2.2006:

Am 25.2.2006 feiert der Beschuldigte Geburtstag.

So handelte es sich bei den Gästen, die am 25.2.2006 allenfalls in der Zeit nach 1 Uhr noch im Betrieb des Beschuldigten anwesend waren, um persönliche Bekannte und Freunde des Klägers, die diesem zum Geburtstag gratuliert haben. Es handelte sich dabei sohin um eine private Feier, die allenfalls um einige Minuten länger gedauert hat, als nach der Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb geöffnet sein darf.

 

Es handelte sich dabei allerdings nicht um normalen Gastbetrieb, sondern vielmehr - wie erwähnt - um eine private Feier, weshalb keine Verletzung der Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.

 

Zum Vorfall vom 4.3.2006:

An diesem Tag hat sich eine Gruppe von Gästen im Lokal des Beschuldigten aufgehalten, die trotz mehrmaliger Aufforderungen des Beschuldigten das Lokal nicht verlassen haben.

 

Der Beschuldigte weist daraufhin, dass er nach der bescheidmäßig auferlegten Sperrstunde keine Getränke mehr ausgeschenkt hat und die von den Gästen konsumierten Getränke bereits zuvor bestellt und an die Tische gebracht wurden.

 

Dadurch, dass von den Gästen auch keinerlei Lärmbelästigung ausgegangen ist und auch keine lautet Musik gespielt wurde, waren für die Nachbarn keinerlei Beeinträchtigungen vorhanden.

 

Wenn dem Beschuldigten im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen wird, dass er gegen seine eigenen Gäste, die obwohl der Beschuldigte sie zum Verlassen des Gewerbebetriebes aufgefordert hat, diesen nicht verlassen haben, die Polizei zur Hilfe nehmen hätte sollen, so ist diesbezüglich vorzubringen, dass dann, wenn der Beschuldigte die Polizei gegen seine Gäste tätig werden ließe, dieser sicherlich in Zukunft keinerlei weitere Umsätze mehr tätigen könnte, was den finanziellen Ruin des Beschuldigten bedeuten würde. Es kann dem Beschuldigten insbesondere nicht zugemutet bzw vom Beschuldigten nicht erwartet werden, dass dieser die Polizei zur Hilfe nimmt, um seine Gäste zwangsweise nach Erreichen der Sperrstunde aus seinem Betrieb entfernen zu lassen.

 

Der Beschuldigte hat keinerlei Getränke mehr ausgeschenkt, es sind auch weder Lärmbelästigungen noch sonstige Belästigungen von der Betriebsanlage nach Erreichen der Sperrstunde ausgegangen, sodass auch für die Anrainer keinerlei Schaden entstanden sein kann. Von schwerwiegenden Übertretungen kann im Übrigen ebenfalls nicht gesprochen werden.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Mit Eingabe vom 20.07.2006 hat Herr Rechtsanwalt Mag. C. K. mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zum Berufungswerber zwischenzeitlich aufgelöst worden sei.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Erhebungsorgans K. H. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.09.2006. Der Berufungswerber hat der Ladung zur weiteren Berufungsverhandlung am 20.10.2006 keine Folge geleistet und konnte dieser daher zum Tatvorwurf nicht befragt werden.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr T. T., geb. am XY, wohnhaft in XY-Siedlung 4/Tür 3, J., hat jedenfalls am 25.02.2006 und am 04.03.2006 im Standort XY-Straße 81a, I., einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Cafe betrieben.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11.09.1996, Zl VI-7156-III/RR/1993, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage erteilt. In Spruchpunkt I./25. wurde dabei folgende Auflage vorgeschrieben:

?25. Das Gastlokal muß um spätestens 1.00 Uhr geschlossen sein und es muß dafür Sorge getragen werden, daß zu diesem Zeitpunkt alle Gäste den Betrieb verlassen haben.?

 

Am 25.02.2006 war der betreffende Gastgewerbebetrieb bis jedenfalls 01.55 Uhr geöffnet. In der Zeit von 01.00 Uhr bis 01.55 Uhr haben mehrere Personen das Lokal betreten und verlassen. Der Gastgewerbebetrieb wurde also während dieser Zeit offen gehalten. Am 04.03.2006 war der Gastgewerbebetrieb zumindest bis 03.30 Uhr geöffnet. An diesem Tag wurde der Betrieb um 01.30 Uhr von Bediensteten des Erhebungsamtes Innsbruck unter Assistenzleistung der Polizei betreten. Dabei wurden 19 Gäste bei der Konsumation von Getränken angetroffen. Herr T. T. hat sich im Lokal aufgehalten und wurde dieser von den Erhebungsbeamten auf die mit 01.00 Uhr beschränkte Betriebszeit hingewiesen, bzw wurde dieser aufgefordert, das Lokal zu schließen. Herr T. hat auf diese Aufforderung nicht reagiert und hat dieser insbesondere auch keine Anstrengungen unternommen, damit die im Gastgewerbebetrieb befindlichen Gäste diesen verlassen. Nach Verlassen des Betriebes wurde die Kontrolle durch die städtischen Erhebungsbeamten bis 03.30 Uhr fortgesetzt. Der betreffende Gastgewerbebetrieb war auch im Zeitpunkt der Beendigung der Kontrolle noch geöffnet und haben sich in diesem Gäste aufgehalten.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Erhebungsbericht des städtischen Erhebungsbeamten K. H. vom 06.03.2006 sowie aufgrund der Angaben dieses Erhebungsbeamten bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.09.2006.

Zunächst ist es dem Zeugen aufgrund seiner Tätigkeit im Erhebungsdienst zuzubilligen, dass er den entscheidungswesentlichen Sachverhalt richtig und vollständig wahrnehmen konnte und diesen im schriftlichen Bericht vom 06.03.2006 auch richtig wiedergegeben hat. Der Zeuge H. hat bei seiner Befragung durch die Berufungsbehörde außerdem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat die Tatgeschehen schlüssig und widerspruchsfrei geschildert. Es wäre außerdem unerfindlich, welche Umstände den Zeugen dazu veranlasst haben sollten, den Berufungswerber wissentlich falsch zu belasten, zumal eine falsche Zeugenaussage massive disziplinäre und auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

?1. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 15/2006:

 

§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses  Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

....

 

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

....

 

§ 367

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00

zu bestrafen ist, begeht, wer

....

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gehandelt hat.

Die in Rede stehenden Auflage wird nur dann entsprochen, wenn vom Anlageninhaber Vorkehrungen getroffen werden, damit nach 01.00 Uhr Gästen, also betriebsfremden Personen, ein Zutritt zum Lokal nicht mehr möglich ist, und er außerdem dafür sorgt, dass sich nach diesem Zeitpunkt auch keine Gäste mehr im Lokal aufhalten. Für die Qualifikation von Personen als Gäste ist es dabei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erforderlich, dass diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet werden oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden, sondern genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen (vgl VwGH 18.10.1994, Zl 93/04/0197; diese Judikatur zur Sperrstundenregelung hat wegen des offenkundig gleichen Regelungszweckes auch für die Auslegung der in Rede stehenden Nebenbestimmung Relevanz).

Im vorliegenden Fall war nun aber der Gastgewerbebetrieb am 25.02.2006 jedenfalls bis 01.55 Uhr für betriebsfremde Personen zugänglich. Während dieser Zeit haben immer wieder Personen das Lokal betreten und verlassen. Der Gastgewerbebetrieb wurde sohin nach 01.00 Uhr von betriebsfremden Personen in Anspruch genommen und wurde sohin im Sinne der vorstehenden Ausführungen der auflagengemäßen Verpflichtung zum Geschlossenhalten nicht entsprochen. Dabei ist es ? wie die Erstinstanz zutreffend ausführt ? unerheblich, ob der Berufungswerber, wie von ihm behauptet, die während dieser Zeit im Betrieb aufhältigen Gäste bloß privat bewirtet hat. Faktum ist, dass die Betriebsanlage entgegen der vorzitierten Auflage nicht geschlossen, sondern dem Betriebszweck entsprechend für die Bewirtung bzw den Aufenthalt von Gästen genutzt worden ist.

Auch das Vorbringen zum 04.03.2006 erweist sich aufgrund der obigen rechtlichen Ausführungen als nicht zielführend. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Berufungswerber nach 01.00 Uhr keine Getränke mehr an die im Gastgewerbebetrieb aufhältigen Gäste ausgeschenkt hat, was ? wie im Nachfolgenden noch dargetan wird - unglaubwürdig ist, hätte er der Verpflichtung zur Schließung des Lokals nicht entsprochen. Unstrittig ist nämlich, dass der Gastgewerbebetrieb bis jedenfalls 03.30 Uhr für betriebsfremde Personen zugänglich war und sich zumindest bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich Gäste dort aufgehalten haben. Der Berufungswerber hat daher auch an diesem Tag gegen die sich aus dem Genehmigungsbescheid ergebende Verpflichtung zum Geschlossenhalten des Betriebes ab 01.00 Uhr verstoßen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen um sog Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Wenn er zum 04.03.2006 ausführt, dass er nach der ?Sperrstunde? keine Getränke mehr ausgeschenkt habe, ist dies zunächst nicht glaubhaft, zumal sich laut den Ausführungen des Zeugen H. bis zumindest 03.30 Uhr Gäste im Lokal aufgehalten haben. Es ist aber auszuschließen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass sich die um 03.30 Uhr noch im Gastgewerbebetrieb befindlichen Gäste für die Konsumation der angeblich bereits vor 01.00 Uhr ausgeschenkten Getränke 2,5 Stunden Zeit gelassen haben. Aber selbst bei Richtigkeit dieser Behauptung, konnte sich die Tätigkeit des Berufungswerbers nicht darauf beschränken, keine weiteren Getränke auszuschenken, sondern hätte er dafür sorgen müssen, dass die Gäste das Lokal fristgerecht verlassen. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist von einem Gastgewerbetreibenden dabei auch zu erwarten, dass er bei Uneinsichtigkeit der Gäste Unterstützung durch die Polizei anfordert und ist der Hinweis auf die gegen ein solches Vorgehen sprechenden wirtschaftlichen Gründe im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verfehlt (vgl VwGH 24.10.2001, Zl 99/04/0096 ua). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass es der Berufungswerber am 04.03.2006 sogar unterlassen hat, die Anwesenheit der Polizei während der Kontrolle dafür zu nutzen, die Gäste zum Verlassen des Lokals aufzufordern.

Dem Berufungswerber liegt daher jedenfalls ein Verschulden zur Last. Dabei war jeweils von Vorsatz auszugehen. Aufgrund der beträchtlichen Überschreitung der genehmigten Betriebszeit ist auszuschließen, dass der Betrieb aus bloßer Unachtsamkeit nicht um 01.00 Uhr geschlossen worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den Gastgewerbebetrieb wissentlich nach 01.00 Uhr betrieben hat. Was den 04.03.2006 anlangt, hat es sogar eine ausdrückliche Aufforderung durch die Erhebungsbeamten gegeben, das Lokal zu schließen, welche vom Berufungswerber aber ignoriert worden ist.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich. Der betreffende Gastgewerbebetrieb wurde unter Missachtung einer zentralen Vorschreibung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides geführt. Die betreffende Auflage dient nämlich erkennbar dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen bzw Gesundheitsgefährdungen, also dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Gerade während der Nachtstunden, also zu Zeiten erhöhten Ruhebedürfnisses, sind Lärmentwicklungen, welche mit dem Betrieb eines Gastgewerbebetriebes, auch wenn keine Musik dargeboten wird, durch das Sprechen der Gäste zwangsläufig verbunden sind, besonders nachteilig. Dennoch hat der Berufungswerber die zulässige Betriebszeit an den betreffenden Tagen entgegen dem Berufungsvorbringen jeweils massiv überschritten. Dadurch wurde das Interesse des Staates an der strikten Einhaltung von Bescheidvorschreibungen, welche den unbeanstandeten und gefahrlosen Betrieb von Anlagen gewährleisten sollen, in beträchtlicher Weise verletzt.

Bezüglich des Verschuldens war ? wie erwähnt ? jeweils Vorsatz anzunehmen.

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Stellungnahme aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung, Berufung) keine näheren Angaben gemacht. Es war deshalb im Schätzwege von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

 

Aufgrund dieser für die Strafbemessung relevanten Kriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen jeweils nur zu weniger als 6 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Familienverhältnisse jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen Rechnung zu tragen. Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Der, in, Rede, stehenden, Auflage, wird, nur, dann, entsprochen, wenn, vom, Anlageninhaber, Vorkehrungen, getroffen, werden, damit, nach, 01.00 Uhr, Gästen, also, betriebsfremden, Personen, ein, Zutritt, zum, Lokal, nicht, mehr, möglich, ist, Für, die, Qualifikation, von, Personen, als, Gäste, ist, es, dabei, nach, Ansicht, der, Berufungsbehörde, nicht, erforderlich, dass, diese, vom, Gastgewerbebetreibenden, bewirtet, werden, oder, auf, andere, Weise, gastlich, aufgenommen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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