Spruch I:
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die von den Senatsmitgliedern Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Dr. Klaus Stühlinger gebildete Kammer über die Berufungen des Herrn C T, vertreten durch Dr. D H, Rechtsanwalt in K, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.9.2006, GZ: 15.1 8610/2006, soweit es die Spruchabschnitte 1., 2., 4. und 5. betrifft, sowie vom 7.9.2006, GZ: 15.1-10589/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse im angefochtenen Umfang wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
Spruch II: Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn C T, vertreten durch Dr. D H, Rechtsanwalt in K, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 6.9.2006, GZ: 15.1 8610/2006, soweit es den Spruchabschnitt 3. betrifft, sowie vom 7.9.2006, GZ: 15.1-13565/2006, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma C. & C. T Handelsgesellschaft m. b.H. zu verantworten, dass A. bei der Bodenaushubdeponie M-Grube in der Marktgemeinde G in Kärnten 1. entgegen dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.2.2003 ausgesprochenem vorübergehenden Verbotes der Einbringung von Abfällen zumindest am
20. und 27.2.2006 Abfälle eingebracht wurden, 2. beträchtliche Mengen an nicht behandelten und teilweise unsortierten Baurestmassen in der Deponie aufgeschüttet und so verdichtet wurden, dass eine nachträgliche Sortierung bzw. Behandlung nur schwer möglich erscheine, 3. eine bläuliche Bohrflüssigkeit vorgefunden worden sei, darüber jedoch keine Aufzeichnungen vorgelegt werden konnten, 4. diese Bohrflüssigkeit überhaupt nicht in die Deponie eingebracht hätte werden dürfen, sowie 5. eine mobile Behandlungsanlage vorgefunden worden sei, für die eine behördliche Bewilligung nicht gegeben war, B. entgegen Spruch V, Auflagenpunkt a) 13. des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.10.1996, GZ: 8W-Müll-179/16/96, mit welchem die Errichtung und der Betrieb einer Bauschuttdeponie in der KG S bewilligt worden war, die Mengenstatistik 2005 nicht bis 10.7.2006 vorgelegt habe, und C. die Bodenaushubdeponie P/B in der KG W-St.
M betrieben werde, obwohl ein Betrieb nur bei aufrechter Bankgarantie für die Sicherstellung erfolgen dürfe. Er habe dadurch verschiedene Bestimmungen des § 79 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in einer Gesamthöhe von ?
45.270,--, im Uneinbringlichkeitsfall insgesamt 53 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seinen rechtzeitigen Berufungen brachte C T vor, er habe die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Außerdem seien die verhängten Strafen unverhältnismäßig hoch. Ausdrücklich bestritt er die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung der Straferkenntnisse. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51c VStG hatte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark über die Berufungen gegen die in Spruchabschnitt I. angeführten Straferkenntnisse bzw. Spruchabschnitte durch eine Kammer zu entscheiden, da eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, im Übrigen durch ein Einzelmitglied. Wie oben angeführt handelt es sich bei den Tatvorwürfen ausschließlich um solche, die den Betrieb von Abfallanlagen im Bundesland Kärnten betreffen. Dabei soll das Unternehmen, für welches der Berufungswerber verantwortlich ist, einerseits gegen Auflagen von Bewilligungsbescheiden, anderseits gegen allgemeine Normen für den Betrieb von Abfallanlagen verstoßen haben. Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist für eine Strafverfolgung die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH etwa zu §367Z 10 und Z 26GewO 1973 - diese Normen korrespondieren mit § 79 Abs. 1 Z 9 und 12 bzw. Abs. 2 Z 11 AWG 2002 - sind diese Strafbestimmungen (und andere) auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen und sonstige Betriebsbedingungen abgestellt. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Standort der Betriebsanlagen, sondern an der hievon abweichenden Arbeitsstätte bzw. Wohnung des Verpflichteten begangen worden wären (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0041 u.a.). Die Betriebsstätte kommt als Tatort nur dann in Frage, wenn ausschließlich dort die notwendigen Dispositionen zu treffen sind (etwa bei einem Betrieb gemäß § 25 Abs. 1 AWG 2002, welche Abfälle gesammelt werden dürfen ). Alle drei Abfallanlagen liegen in Kärnten und nicht im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung. Die belangte Behörde war somit für die Strafverfolgung im Sinne des § 27 Abs. 1 VStG nicht zuständig, sodass die Straferkenntnisse zu beheben waren.