Gemäß § 39 Abs 3 iVm § 367 Z 7 GewO muss der Gewerbeinhaber in den Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, sich für die Ausübung des Gewerbes eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt. Eine Übertretung dieser Bestimmung kann nicht (mehr) begangen werden, sobald der Geschäftsführer aus dieser Funktion ausgeschieden ist. Das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers erfolgt bereits mit der Beendigung des der Geschäftsführertätigkeit zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Geschäftsführer, nicht erst mit der später erfolgten Anzeige des Ausscheidens nach § 39 Abs 4 GewO durch den Gewerbeinhaber (vgl VwGH 7.6.1979, 1255/78). Unter Bedachtnahme auf die verwaltungsrechtliche Verantwortung, die die angezeigte bzw genehmigte Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer mit sich bringt, ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer sein Ausscheiden aus dieser Funktion der Behörde auch einseitig mitteilen kann. Diese Mitteilung erlangt gegenüber der Behörde mit ihrem Einlangen Rechtswirksamkeit. Ist der Geschäftsführer ausgeschieden, begeht der Gewerbeinhaber bei weiterer Ausübung des Sicherheitsgewerbes eine Übertretung nach § 367 Z 2 GewO, wonach strafbar ist, wer trotz bestehender Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers das angeführte Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage liegt eine Übertretung nach § 39 Abs 3 iVm § 367 Z 7 GewO nicht mehr vor.