TE UVS Tirol 2008/03/21 2008/25/0803-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Frau S. M., I. Nr XY, vom 29.02.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.02.2008, Zahl 2.2-1959/06, betreffend die Übertretung der Gewerbeordnung 1994 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

Spruchberichtigung:

Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 367 Z 25 in Verbindung mit § 370 Abs 1 GewO 1994

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau M. zur Last gelegt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Hotel XY Betriebs GmbH, welche im Standort in I. Nr XY die Hotel-Pension XY als Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel-Pension betreibt, zu verantworten, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.1990, Zahl 2-3163/2, genehmigte Betriebsanlage jedenfalls am 29.11.2006 die Auflage unter Spruchpunkt IV, Z 2, des obgenannten Bescheides in der Betriebsanlage im obigen Standort nicht erfüllt war, in dem entgegen Z 2 die netzunabhängigen Notleuchten noch nicht mit entsprechenden Fluchtwegkennzeichnungen ausgestattet waren. Sie habe dadurch gegen § 376 Ziff 25 in Verbindung mit den § 370 Abs 1 GewO 1994 verstoßen, weshalb gemäß § 367 Z 25 in Verbindung mit § 370 Abs 1 GewO 1994 über sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Ihre Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Frau M., in welcher diese vorbringt, dass sie das Straferkenntnis mit Sicherheit nicht anerkenne. Sie habe schon lange die Forderungen erfüllt, die zum Teil schwer verständlich seien. Als Beispiel wird die Vorschrift einer selbst schließenden Tür angeführt, die immer den Gästen auf die Schulter fallen würde. Sie hätte diese Vorrichtung eigentlich schon wegen Sinnlosigkeit ausbauen wollen, dies jedoch nicht gemacht. Es seien schon mehrmals Kommissionierungen in der Anlage gewesen, die das Ganze kontrolliert und erledigt befunden hätten. Trotz der harten Saisonen glaube sie, dass sie die Sache in I. ganz gut mache und alle mit ihr zufrieden sein sollten; anstatt ständig Ermahnungen oder Bestrafungen auszusprechen, täte ein Lob gut.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11.03.2008 wurde Frau M. unter konkreter Fragestellung zur Bekanntgabe ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert.

 

In dem am selben Tag erfolgten Antwortschreiben teilte Frau M. mit, dass es nicht einfach darum gehe, ihre Vermögensverhältnisse darzutun, diese ca Euro 100,00 könne sie gerade noch aufbringen. Es gehe schlicht und einfach darum, dass sie alle Auflagen erfüllt hätte. Dies sei von einer Kommission begutachtet und als erledigt gesehen worden. Man könne nicht einfach Jahre später mit einer Buße von Euro 100,00 kommen, das sei Schikane und komplett unangebracht.

 

Die Berufungsbehörde hat hierzu wie folgt erwogen:

 

Die Auflage IV, 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 26.03.1990, Zahl 2-3163/2 lautet wie folgt:

 

?Gemäß § 25 Abs 3 GewO hat die Antragstellerin folgende Auflagen bis zum Beginn der Sommersaison 1990 zu erfüllen:

Das Gebäude ist mit einer Fluchtwegkennzeichnung gemäß ÖNORM F 5000 zu versehen (Aufkleber an den Notleuchten).?

 

Anlässlich einer Kontrolle vor Ort durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen und den Amtstechniker der Bezirkshauptmannschaft Landeck am 29.11.2006 wurde von diesen festgestellt, dass die eben zitierte Auflage nur teilweise erfüllt ist, weil noch nicht sämtliche netzunabhängigen Notleuchten mit Fluchtwegkennzeichnung gekennzeichnet sind.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigt sich lediglich damit, dass alle Auflagen erfüllt worden seien, tritt aber der konkreten Feststellung, dass auf den netzunabhängigen Notleuchten am 29.11.2006 keine Fluchtwegkennzeichnung angebracht war, nicht entgegen. Diese betreffende Auflage war bereits bis zum Beginn der Sommersaison 1990 zu erfüllen und stellt eine Dauerauflage dar. Selbst wenn diese Auflage zwischen der Sommersaison 1990 und dem November 2006 eingehalten worden wäre und bei behördlichen Überprüfungen in diesem Zeitraum diesbezüglich keine Beanstandungen erfolgt wären, bedeutet dies nicht, dass die Auflage irgendwann im Lauf der Jahre nicht mehr eingehalten werden muss.

 

Es besteht für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran, dass am 29.11.2006 die netzunabhängigen Notleuchten nicht mit einer Fluchtwegkennzeichnung versehen waren. Der Schuldspruch ist damit zu Recht ergangen.

 

Bezüglich der angefragten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat Frau M. lediglich angegeben, dass es ihr möglich ist, den ausgesprochenen Strafbetrag aufzubringen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Strafbemessung der Erstbehörde, die den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich 4,6 Prozent ausgeschöpft hat, abzuändern.

 

Das Verschulden ist mit grober Fahrlässigkeit anzunehmen, weil eine gewerberechtliche Geschäftsführerin der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Dazu gehört es auch, regelmäßig die Übereinstimmung der Betriebsanlage mit der erteilten Anlagengenehmigung zu überprüfen bzw die Übereinstimmung herzustellen. Wenn Frau M. dies unterlassen hat, hat sie jenes Maß an Sorgfalt vermissen lassen, welches auch von einem bloß durchschnittlich gewissenhaften Betriebsführer erwartet werden kann.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich, weil im Brandfall das Vorhandensein einer Fluchtwegkennzeichnung von erheblicher Bedeutung dafür ist, dass die Hotelgäste das Gebäude rasch am schnellsten Weg verlassen können. Im Falle einer Brandkatastrophe könnte der Umstand, dass jemand nicht rechtzeitig den Ausgang findet, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Personen zur Folge haben.

 

Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen, die Verfahrenskostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Schlagworte
Gemäß, § 25, Abs 3, GewO, hat, die, Antragstellerin, folgende, Auflagen, bis, zum, Beginn, der, Sommersaison, 1990, zu, erfüllen, Das, Gebäude, ist, mit, einer, Fluchtwegkennzeichnung, gemäß, ÖNORM, F 5000, zu, versehen, (Aufkleber, an, den, Notleuchten), Diese, betreffende, auflage, war, bereits, bis, zum, Beginn, der, Sommersaison, 1990, zu, erfüllen, und, stellt, eine, Dauerauflage, dar
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten