Mit dem Betriebsanlagenbescheid wurde dem Anlageninhaber vorgeschrieben, das Gastlokal spätestens um 01.00 Uhr geschlossen zu halten. Es müsse Sorge getragen werden, dass zu diesem Zeitpunkt alle Gäste den Betrieb verlassen.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gehandelt hat.
Dir in Rede stehenden Auflage wird nur dann entsprochen, wenn vom Anlageninhaber Vorkehrungen getroffen werden, damit nach 01.00 Uhr Gästen, also betriebsfremden Personen, ein Zutritt zum Lokal nicht mehr möglich ist, und er außerdem dafür sorgt, dass sich nach diesem Zeitpunkt auch keine Gäste mehr im Lokal aufhalten. Für die Qualifikation von Personen als Gäste ist es dabei nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erforderlich, dass diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet werden oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden, sondern genügt es, dass diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. auf sonstigen Betriebsflächen (vgl VwGH 18.10.1994, Zl 93/04/0197; diese Judikatur zur Sperrstundenregelung hat wegen des offenkundig gleichen Regelungszweckes auch für die Auslegung der in Rede stehenden Nebenbestimmung Relevanz).