Da es sich bei der Schließung einer genehmigten Betriebsanlage um einen für den Inhaber besonders schwerwiegenden Eingriff handelt, ist vor Erlassung dieser Maßnahme eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Behörde auf Vorliegen der Voraussetzungen geboten, wobei dazu die Heranziehung entsprechender Sachverständiger unabdingbar erscheint. Der Verweis auf eine annähernd zwei Jahre zurückliegende Überprüfung wird dem keinesfalls gerecht, zumal zwischenzeitliche Änderungen der Sachlage (konkrete Gefährdungssituation in der Betriebsanlage) ? wie sie auch von den Berufungswerbern behauptet werden - nicht überprüft bzw berücksichtigt werden konnten.