TE UVS Tirol 2007/11/12 2007/25/2846-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn D. E., XY 32, W., vom 28.09.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 05.09.2007, Zl SG-60-2007, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.

 

Spruchberichtigung:

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 48 Stunden (es gibt nur einen Spruchpunkt).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn E. zur Last gelegt, er habe es als Gewerbeinhaber zu verantworten, dass in dem von ihm betriebenen Gastlokal ?Z.?, Talstation S., Standort W., XY 16, am 10.02.2007 zwischen 20.00 Uhr und 21.45 Uhr zumindest an den 14-jährigen Jugendlichen G. F., geb am XY, vier Gläser eines alkoholischen Mischgetränks, nämlich Cola mit Bier, ausgeschenkt wurden, obwohl nach § 114 der Gewerbeordnung 1994 Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, weder selbst noch durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen dürfen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.

 

Er habe dadurch gegen § 114 in Verbindung mit § 367 Z 35 GewO 1994 in Verbindung mit § 18 Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zu

1. und 2.) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 20,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr E. ausführt, dass er nicht bestreite, dass einer seiner Mitarbeiter G. F. am 10.02. vier Gläser Cola Bier ausgeschenkt habe. Er und seine Mitarbeiter hätten sehr wohl reagiert, als sie feststellten, dass die Jugendlichen Spirituosen (Jägermeister), den sie selbst mitbrachten, konsumierten. Sie hätten also den Jugendschutz nicht ganz außer Acht gelassen. Wenn in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses auf den erheblichen Unrechtsgehalt und den spezialpräventiven Zweck der Strafe Bezug genommen werde, dann werde dazu festgehalten, dass reagiert worden sei, als die Jugendlichen Spirituosen konsumierten. Präventive Gründe seien seines Erachtens bei ihm nicht mehr anzuwenden, da er nicht mehr selbstständig sei. Er habe seine Mitarbeiterin über die gesamte Wintersaison angewiesen, an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken; sowohl seine Mitarbeiter als auch das Sicherheitspersonal hätten Anweisung gehabt, die Ausweise zu kontrollieren.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31.10.2007 wurde Herr E. aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Weiters wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, weitere Beweise zu beantragen und auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten.

 

In seinem E-Mail vom 05.11.2007 antwortete Herr E. dazu, dass er vom Beruf Angestellter der Firma G. und Partner M. S. M., S. ist und dort ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.500,00 bezieht. Er ist unterhaltspflichtig für M. M., geb XY, XY 32, W. Er habe Schulden bei der Bank bzw als Lieferantenverbindlichkeiten aus seiner Zeit der Selbstständigkeit. Er befinde sich derzeit im Schuldenregulierungsverfahren; die Tilgungsrate werde erst bei der nächsten Verhandlung beim Bezirksgericht Kitzbühel festgesetzt, sofern das Schuldenregulierungsverfahren akzeptiert wird.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Nach den Begriffsbestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes sind Kinder Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Jugendliche Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Gemäß § 18 Abs 1 leg cit dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Dort ist festgelegt, dass an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke ausgenommen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden dürfen.

 

G. F., geb am XY, war zur Tatzeit am 10.02.2007 14 Jahre alt, weshalb er als Jugendlicher nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz fällt. Da er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, durften an ihn keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Da ihm jedoch vier Gläser eines Mischgetränks aus Cola und Bier ausgeschenkt wurden, wurde gegen die zitierten Bestimmungen des Tiroler Jugendschutzgesetzes verstoßen, weshalb der im Spruch zitierten Bestimmung des § 114 GewO 1994 zuwidergehandelt wurde. Das Tatbild, welches im Spruch vorgehalten wurde, ist somit erfüllt worden.

 

Wenn der Berufungswerber ausführt, dass an diesen Jugendlichen vier Gläser einer Mischung aus Cola und Bier ausgeschenkt wurden und es zu einer Verweisung des Lokals erst kam, nachdem festgestellt werden musste, dass dieser Jugendliche selbst mitgebrachte Spirituosen konsumierte, so ist daraus zu schließen, dass vom Berufungswerber und seinem Personal der Ausschank von nicht gebrannten alkoholischen Getränken an Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahrs toleriert bzw vorgenommen wurde. Ansonsten ließe es sich nicht erklären, dass erst gehandelt wurde, als der Konsum von Spirituosen bemerkt wurde. Wenn der Berufungswerber damit vermeint, die Jugendschutzbestimmungen bezüglich Alkohol nicht ganz außer Acht gelassen zu haben, so kann ihn dies nicht exkulpieren, weil diese Bestimmungen nicht nur teilweise sondern zur Gänze einzuhalten sind.

 

Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist gravierend, weil durch den Konsum auch von ?leichten Alkoholika? bei Jugendlichen die Abhängigkeit vom Alkohol hergestellt wird, welche in weiterer Folge durch den Konsum höherprozentiger alkoholischer Getränke befriedigt wird. Bei Jugendlichen hat der Alkoholabusus besonders große gesundheitliche und soziale Folgewirkungen und besteht deshalb ein großes öffentliches Interesse, das derzeit immer größer werdende Problem des Alkoholmissbrauchs durch Kinder und Jugendliche konsequent zu bekämpfen. Dafür ist es erforderlich, dass nicht nur der Getränkehandel sondern auch die Gastronomiebetriebe die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genau einhalten.

 

Als Schuldform liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, weil Herr E. als Gewerbeinhaber die gesetzlichen Bestimmungen kennen musste, deren Einhaltung zu gewährleisten und vor allem auch zu kontrollieren hatte.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber bezüglich der Präventivwirkung der Strafe darauf hinweist, dass er nun nicht mehr selbstständig ist und deshalb keine spezialpräventiven Erwägungen mehr in Betracht gezogen werden könnten, so ist dem zu entgegnen, dass jedoch generalpräventive Gründe die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe gebieten. Es muss in der Gastgewerbebranche klar sein, dass derartige Übertretungen nicht als Bagatelldelikte behandelt werden.

 

Bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 2.180,00 hat die Erstbehörde diesen zu nicht einmal 10 Prozent ausgeschöpft. Das Fehlen der Unbescholtenheit von Herrn E. und die oben beschriebenen gravierenden Folgen dieser Übertretung ließen trotz des in Aussicht genommen Schuldenregulierungsverfahrens bei Herrn E. keine Möglichkeit einer Herabsetzung der Strafhöhe zu. Wenn der Beschuldigte nicht im Stande ist, die Strafe in einem zu bezahlen, kann er mit der Erstbehörde eine Zahlungsvereinbarung in Bezug auf Teilzahlung bzw Strafaufschub anstreben bzw dort beantragen.

Schlagworte
Wenn, der, Berufungswerber, ausführt, dass, an, diesen, Jugendlichen, vier, Gläser, einer, Mischung, aus, Cola, und, Bier, ausgeschenkt, wurden, und, es, zu, einer, Verweisung, des, Lokals, erst, kam, nachdem, festgestellt, werden, musste, so, ist, daraus, zu, schließe, dass, vom, Berufungswerber, und, seinem, Personal, der, Ausschank, von, nicht, gebrannten, alkoholischen, Getränken, an, Jugendliche, vor, Vollendung, des, 16. Lebensjahrs, toleriert, bzw, vorgenommen, wurde. Ansonsten, ließe, es, sich, nicht, erklären, dass, erst, gehandelt, wurde, als, der, Konsum, von, Spirituosen, bemerkt, wurde. Wenn, der, Berufungswerber, damit, vermeint, die, Jugendschutzbestimmungenm, bezüglich, Alkohol, nicht, ganz, außer, Acht, gelassen, zu, haben, so, kann, ihn, dies, nicht, exkulpieren, weil, diese, Bestimmungen, nicht, nur, teilweise, sondern, zur, Gänze, einzuhalten, sind.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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