RS UVS Vorarlberg 1998/11/17 1-0624/98

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Rechtssatz

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses trägt dem Erfordernis des §44a Z1 VStG nicht Rechnung. Zum einen fehlt darin eine konkrete Bezugnahme auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht. Es findet sich nämlich dort kein Hinweis darauf, dass der Betrieb der hier in Rede stehenden Diskothek im Zuge der Ausübung eines Gewerbes, speziell eines Gastgewerbes erfolgte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach §2 Abs1 Z17 der Gewerbeordnung 1994 dieses Bundesgesetz auf den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen nicht anzuwenden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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