Ein Schuldspruch nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung muss auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im §74 Abs2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist Die Erstbehörde hat zwar dadurch, dass sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt hat, dass sich die Genehmigungspflicht vor allem aus der möglichen Gefährdung von Kunden ergebe, einen diesbezüglichen Versuch unternommen. Doch wäre es nach Ansicht des Verwaltungssenates gerade im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen sich nunmehr die mögliche Gefährdung der Kunden ergibt. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich nämlich, dass die Gewerbebehörde eine solche
Betriebsanlagengenehmigungspflicht bei der Erweiterung der Gastgewerbelokalitäten um 150 Verabreichungplätze nicht für gegeben erachtete.