Die Beförderung ("Zustellung") von Produkten, die eine GmbH in der Absicht zur Weiterveräußerung von den in der Slowakei befindlichen Zementwerken des Berufungswerbers (der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH ist und 99 % der Geschäftsanteile dieser GmbH hält) ankauft, vom jeweiligen Zementwerk zu Kunden der GmbH mit einem im Eigentum dieser GmbH stehenden Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger, stellt keinen (gemäß § 4 Abs 1 Z 3 GütbefG von der Konzessionspflicht nach § 2 GütbefG ausgenommenen) Werkverkehr im Sinne des § 10 GütbefG dar, da Werkverkehr nur dann vorliegt, wenn die Beförderung der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dient.