Die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets durch eine KEG, die im Tatzeitraum lediglich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in einem anderen Standort berechtigt ist, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 dar, da die Nichtbeachtung des § 146 GewO 1994, wonach ein Gastgewerbe nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden darf, eine unbefugte Gewerbeausübung und daher gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 strafbar ist.