Die Tatumschreibung, dass eine Person durch den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (Raketen, Knaller etc) an den Letztverbraucher das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 193 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrotechnischen Artikeln" ausgeübt hat, ohne hiefür im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da die pyrotechnischen Artikel nicht näher umschrieben, sondern nur global mit "Raketen, Knaller etc" bezeichnet werden, sodass nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit zu erkennen ist, dass es sich tatsächlich um pyrotechnische Artikel der Klasse II handelt.