Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung der Frau Mag Eva W, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 5.9.1997, Zl MBA 23 - S 7706/97, betreffend vier Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Bescheidauflagen, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 6.11.1998, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1) und 4), die sich nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je S 6.500,-- auf je S 3.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen auf je 1 Tag herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet: "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF".
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 2) in Ansehung der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: "§ 367 Z 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, iVm dem Auflagenpunkt 56 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 16.2.1979, Zl MBA 23-Ba 12057/1/78". In Ansehung der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 6.500,-- auf S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit von 2 Tagen auf 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird; die Strafsanktionsnorm lautet: "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF". Dementsprechend verringert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu den Spruchpunkten 1), 2) und 4) gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf insgesamt S 900,--.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 3) Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:
"Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der B-Aktiengesellschaft, mit Sitz in N, I-Straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.02.1997 bis 14.07.1997 in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse folgende Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 16.02.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78 nicht eingehalten hat:
1.) Auflage Punkt 48, wonach im Heizraum keine Lagerungen vorgenommen werden dürfen, da im Heizraum leicht brennbare Kartonagen gelagert werden.
2.) Auflage Punkt 56, wonach für den hinteren Teil des Verkaufslokales eine Lichtkuppel mit der Wirksamkeit einer Rauchkuppel im Ausmaß von 1% der gesamten Bodenfläche (ca 4m2) durch die Holzdeckenkonstruktion in brandhemmender Bauweise auszuführen. Auch die Deckenunterschicht im hinteren Teil des Verkaufsraumes ist mindestens brandhemmend herzustellen, da eine Brandrauchentlüftung in Form einer Lichtkuppel im hinteren Bereich des Verkaufsraumes nicht vorhanden ist.
3.) Auflage Punkt 58, wonach die Notausgänge in den Hof, bzw in den südlich gelegenen Garten eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen sollen, da der Notausgang zum Nachbargrundstück, B-Straße, im rückwärtigen Bereich der Betriebsanlage nicht vorhanden war.
4.) Auflage Punkt 60, wonach die Verkehrs- und Fluchtwege im Inneren des Verkaufslokales in einer Breite von mindestens 2 m anzulegen sind und von der Mitte des Raumes möglichst geradlinig zu den Notausgängen bzw zum Ausgang zur Stelle führen sollen, da die Hauptverkehrswege an mehreren Stellen durch Aufstellung von zB: Warenkörben (im Bereich Obst) bzw Getränkekisten (im Bereich des Notausganges zum Hof), auf ca 1,20 m bzw 0,60 m eingeengt waren."
Die Berufungswerberin habe dadurch § 367 Z 25 GewO idgF iVm den Auflagepunkten 48, 56, 58 und 60 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 16.2.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78, verletzt, weswegen über sie gemäß § 367 Z 25 GewO idgF iVm § 9 VStG 1991 4 Geldstrafen zu je S 6.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 2.600,-- auferlegt wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die Berufungswerberin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei der der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.
Weiters wird eingewendet, dass das Verschulden der Berufungswerberin selbst dann, wenn der ihr zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da die Beschuldigte stets alles in ihrer Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Sie habe insbesondere die ihr unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch von der Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit ihrer Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über die Beschuldigte verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Die Berufungswerberin habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Sie habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig. Am 6.11.1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die vorliegende Berufung nach Einvernahme des Zeugen Dr Rudolf H, Organwalter der MA 36-A, zu den Spruchpunkten 1) und 4) auf eine Strafberufung eingeschränkt und zu den Spruchpunkten 2) und 4) ergänzend ausgeführt wurde, dass die in diesen Spruchpunkten angelasteten Sachverhalte nicht als Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den angeführten Bescheidauflagen, sondern als Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage zu qualifizieren seien. Auf die Bescheidverkündung wurde seitens der Berufungswerberin verzichtet.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Zu den Spruchpunkten 1) und 4):
Da sich die zu den Spruchpunkten 1) und 4) erhobene Berufung nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen. Es war daher zu diesen Spruchpunkten lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.
Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der Behörde erster Instanz - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten.
Im Hinblick darauf, dass der genannte Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden ist, waren die verhängten Strafen auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.
Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungsgründe und den jeweils bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz erscheinen die nunmehr festgesetzten Geldstrafen auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerberin als angemessen.
Zu Spruchpunkt 2):
In diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass eine Brandrauchentlüftung in Form einer Lichtkuppel im hinteren Bereich des Verkaufsraumes nicht vorhanden gewesen sei. Der Auflagenpunkt 56 des Betriebsanlagenbescheides vom 16.2.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78, lautet:
"Für den hinteren Teil des Verkaufslokales ist eine Lichtkuppel mit der Wirksamkeit einer Rauchkuppel im Ausmaß von 1 % der gesamten Bodenfläche (ca 4 m2) einzubauen. Diese Lichtkuppel ist einschließlich Lichtschacht durch die Holzdeckenkonstruktion in brandhemmender Bauweise auszuführen. Auch die Deckenuntersicht im hinteren Teil des Verkaufsraumes ist mindestens brandhemmend (F 30) herzustellen."
Aufgrund des zitierten Auflagenpunktes 56 ist der jeweilige Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage verpflichtet, eine im Auflagenpunkt näher umschriebene Lichtkuppel mit der Wirksamkeit einer Rauchkuppel einzubauen und stellt die Nichteinhaltung dieses im die gegenständliche Betriebsanlage betreffenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.2.1979 vorgeschriebenen Gebotes daher - entgegen der seitens der Berufungswerberin vertretenen Auffassung, wonach allenfalls eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vorliegen würde - eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem zitierten Auflagenpunkt dar.
Der Zeuge Dr H gab dazu an, dass nach der oben angeführten Bescheidauflage 56 der Einbau einer Lichtkuppel in einem bestimmten Ausmaß und mit einer bestimmten brandschutztechnischen Ausführung vorgeschrieben sei. Bei der Wortfolge "Brandrauchentlüftung in Form einer Lichtkuppel" handle es sich lediglich um eine andere Umschreibung für eine in der Bescheidauflage vorgeschriebene Lichtkuppel. Ob überhaupt eine Lichtkuppel vorhanden gewesen sei, oder ob eine vorhandene nicht als Rauchkuppel ausgeführt gewesen sei, könne er heute nicht sagen. In der Verhandlungschrift vom 24.7.1997 habe er diesbezüglich festgehalten, dass die Brandrauchentlüftung nicht eingerichtet gewesen sei.
Aufgrund der Verhandlungsschrift vom 24.7.1997 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Dr H in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1998 war daher als erwiesen anzusehen, dass die im Auflagenpunkt 56 des oben zitierten Bescheides vorgeschriebene Brandrauchentlüftung im hinteren Bereich des Verkaufsraumes nicht eingerichtet war, was von der Berufungswerberin auch nicht weiters bestritten wurde, und war daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der der Berufungswerberin in diesem Spruchpunkt zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da das Vorbringen der Berufungswerberin, sie habe stets alles in ihrer Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und auch Kontrollen durchgeführt, somit für sich alleine nicht geeignet ist, mangelndes Verschulden darzutun, war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die ihr in Spruchpunkt 2) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat. Auch die zu Spruchpunkt 2) verhängte Strafe war auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen und wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu den Spruchpunkten 1) und 4) verwiesen.
Zu Spruchpunkt 3):
In diesem Spruchpunkt wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, dass der Notausgang zum Nachbargrundstück B-Straße im rückwärtigen Bereich der Betriebsanlage im Tatzeitraum nicht vorhanden gewesen sei.
Der von der erstinstanzlichen Behörde diesbezüglich herangezogene Auflagenpunkt 58 des Betriebsanlagenbescheides vom 16.2.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78, lautet:
"Die Notausgänge in den Hof bzw in den südlich gelegenen Garten sollen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen. Oberhalb der Notausgänge und des Ausganges auf die Straße ist jeweils eine netzstromunabhängige Notbeleuchtung anzuordnen."
Der zitierte Auflagenpunkt 58 normiert nicht die Verpflichtung zur Einrichtung der beiden angeführten Notausgänge, sondern enthält lediglich Vorschreibungen hinsichtlich der näheren Ausgestaltung (Mindestbreite und Aufschlagrichtung) der beiden, auch im Betriebsanlagenplan ausgewiesenen Notausgänge sowie hinsichtlich der Anbringung einer Notbeleuchtung.
Aufgrund der Verhandlungsschrift vom 24.7.1997 in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Dr H in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.1998 wird jedoch als erwiesen festgestellt, dass der im Betriebsanlagenplan, auf den sich der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16.2.1979 bezieht, ausgewiesene Notausgang zur Liegenschaft B-Straße vor längerer Zeit abgemauert worden ist und ein solcher Notausgang daher im Tatzeitraum nicht vorhanden war.
Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).
§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfasst mit dem Tatbestandselement "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage, durch die sich die in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ergeben können (VwGH 17.2.1987, 85/04/0191).
Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes war im vorliegenden Fall - entsprechend dem diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsvertreterin - davon auszugehen, dass der im Spruchpunkt 3) angelastete Sachverhalt gegebenenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 darstellt. Da die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich die Nichteinhaltung des zitierten Bescheidauflagenpunktes 58, somit nicht begangen hat, war zu Spruchpunkt 3) spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65 VStG.