Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 vor, so hat sich diese Person gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuweisen.
Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Amtshandlung aufgrund einer Anzeige bzw des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung, nämlich Ausübung des KFZ-Techniker-Gewerbes) stattgefunden. Die Gendarmeriebeamten haben eine offenstehende Garage vorgefunden und darin einen offensichtlich in Reparatur befindlichen PKW wahrgenommen. Die Gendarmeriebeamten waren daher in Vollziehung der geweberechtlichen Vorschriften tätig und gemäß § 338 Abs.1 Satz 1 GewO zum Betreten der Garage gesetzlich ermächtigt.
Das Gesetz zum Schutze des Hausrechts (Hausrechtsgesetz), RGBl. 88/1862, das gemäß Art. 9 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art.149 Abs.1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem § 1, daß eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder der sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, in der Regel nur Kraft eines (mit Gründen versehenen) richterlichen Befehls unternommen werden darf. Das Grundrecht des Art.9 StGG bietet daher Schutz gegen willkürliche Hausdurchsuchungen (VfSlg. 872/1927, 3847/1960, 3967/1961 ua). Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, daß nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (vgl. VfSlg. 1906/1950, 1580/1965, 5738/1968, 6528/1971, 6563/1971, 8668/1979, 9766/1983, 10547/1985). Ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit, ist nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (VfSlg. 10272/1984). Auch das bloße Betreten eines Raumes zwecks Vornahme einer Amtshandlung ist keine Hausdurchsuchung (vgl. VfSlg. 6328/1970). Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde aber von den einschreitenden Beamten eine "Suche", wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH für eine "Hausdurchsuchung" unerläßlich ist, weder durchgeführt noch sollte eine solche stattfinden. Es kommt daher eine Verletzung des Art.9 StGG nicht in Betracht. Im übrigen stand die Garage offen und wurde daher durch die einschreitenden Beamten ein Zwang bzw eine Zwangsgewalt nicht erforderlich und daher nicht ausgeübt. Vielmehr wurde über Aufforderung die Garage jedenfalls von den Beamten verlassen.
Das von der Bf weiter geltend gemachte Grundrecht nach Art.8 MRK reicht grundsätzlich über den Schutzbereich des Art.9 StGG hinaus, indem es unabhängig von den Bedingungen einer behördlichen Hausdurchsuchung "Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs" gewährleistet. Der EuGH für Menschenrechte hat aber jüngst Art.8 MRK in bezug auf berufliche oder geschäftliche Tätigkeiten und Lokale für anwendbar erklärt (Urteil vom 16.12.1992, EuGHRZ 1993, 65), allerdings ist gemäß Art.8 Abs.2 MRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist in § 338 Abs.1 GewO eine gesetzliche Ermächtigung zum Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich vorgesehen. Daß die gesetzlichen Voraussetzungen gegenständlich erfüllt waren, wurde vorstehend bereits dargelegt. Auch dient der Eingriff der Kontrolle und Wahrung der geordneten Gewerbeausübung und somit der Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohles und der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Es sind daher die Voraussetzungen des Eingriffsvorbehaltes erfüllt und war daher ein Eingriff in das Recht nach Art.8 MRK nicht gegeben.
Aufgrund der vorgelegenen Anzeigen, des in Reparatur vorgefundenen PKW, des mangelnden Nachweises, daß es sich um den eigenen PKW handelt, zumal eine Zulassung noch nicht erfolgt war und ein Typenschein nicht ausgefolgt wurde, war - in ex-ante-Betrachtung - für die Gendarmeriebeamten der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung) begründet, sodaß sie gemäß § 338 Abs.1 letzter Satz GewO den anwesenden Ehegatten der Bf als Verdächtigen zur Ausweisleistung aufforderten und dieser zur Ausweisleistung verpflichtet war. Die Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO 1994 dar. Wie als erwiesen festgestellt wurde, wurde trotz mehrmaliger Aufforderung zur Ausweisleistung vom Ehegatten der Bf dieser Pflicht nicht nachgekommen. Trotz mehrmaliger Aufforderung und Abmahnung und auch Androhung der Festnahme, zeigte der Ehegatte der Bf keinen Ausweis (Reisepaß) vor. Es lag daher der Festnahmegrund gemäß § 35 Z3 VStG (wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht) vor. Weil den einschreitenden Beamten zwar bekannt war, daß auf der Liegenschaft, auf der die Amtshandlung stattfand, die Ehegatten J wohnhaft sind, die Personen aber nicht persönlich bekannt waren, war auch die Identität des anwesenden Ehegatten der Bf nicht nachgewiesen, sodaß auch der Festnahmegrund nach § 35 Z1 VStG herangezogen werden könnte.
Darüber hinaus war für die einschreitenden Beamten offensichtlich, daß der Ehegatte der Bf sowie die Bf einen ausländischen Akzent hatten, also Fremde waren, sodaß sie gemäß § 32 Abs.1 FrG 1997 berechtigt waren, beide aufzufordern, die für die Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen. Gemäß dieser Bestimmung ist der Fremde verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 108 Abs.1 Z3 lit.a FrG dar. Es lag daher auch aus dieser Sicht in Zusammenhalt mit § 35 VStG ein Festnahmetatbestand vor. Die Festnahme des Ehegatten wurde daher letztlich vom einschreitenden Beamten sowohl mit Worten als auch mit Gestik um etwa 20.00 Uhr ausgesprochen und ist daher zu Recht erfolgt.
Der Ehegatte der Bf wollte nicht zum GP mitkommen, sondern ins Haus laufen. Er hat die Beamten weggeschickt. Er wurde daher am rechten Oberarm gepackt, riß sich los und hat einen Bluterguß erlitten.
Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß § 2 Z3 Waffengebrauchsgesetz 1969 dürfen Organe der Bundesgendarmerie in Ausübung des Dienstes von Dienstwaffen Gebrauch machen zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme. Gemäß § 4 Waffengebrauchsgesetz ist der Waffengebrauch aber nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Weil der Ehegatte der Bf zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht bereit war, war daher die Anwendung von Körperkraft zur Durchsetzung der rechtmäßigen Festnahme zunächst ein geeignetes und rechtlich erlaubtes Mittel. Allerdings ist das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art.3 MRK zu beachten. Nach der Rechtsprechung des VfGH verstößt eine physische Zwangsmaßnahme gegen Art.3 MRK, wenn ihr eine "die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person" eigen ist (VfSlg. 10250/1984; Erk. vom 29.9.1992, B 590/98). Eine dem Waffengebrauchsgesetz entsprechende Zwangsausübung verstößt nach ständiger Rechtsprechung nie gegen Art.3 MRK (VfSlg. 10427/1985, VfGH vom 26.2.1991, ZFVB 1992/731). Dadurch, daß der Ehegatte der Bf am Arm gepackt wurde, ist eine gröbliche Mißachtung der Person des Ehegatten der Bf nicht erfolgt.
Eine Verletzung des Rechts gemäß Art.3 MRK liegt daher nicht vor.
Gleiches gilt auch für die weitere Amtshandlung. Es konnten nämlich die behaupteten Schläge gegen den Rücken und die Beine sowie gegen den Oberkörper nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des VfGH müssen aber behauptete Mißhandlungen zweifelsfrei erwiesen sein (VfSlg. 12513/1990, VfGH vom 1.12.1992, B 539/98-18).
Bezüglich der behaupteten Rechtsverletzung gemäß Art.8 MRK im Hinblick auf die Nacheile und Verfolgung sowie durch das Eindringen in das Haus der Bf ist festzuhalten, daß die Nacheile durch die Gendarmeriebeamten ebenfalls der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme diente. Anstelle des Dienstwaffengebrauches ist nach § 4 Waffengebrauchsgesetz als gelinderes Mittel zunächst die Verfolgung des Flüchtenden und die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel anzuwenden. Wenn daher in Verfolgung des flüchtenden Ehegatten der Bf das Haus der Bf betreten wurde und durch Anwendung von Körperkraft durch Drücken der Haustür Zutritt verschafft wurde, so stellt dies ebenfalls eine Maßnahme im Dienst der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen dar. Weil sogar ein Waffengebrauch - sohin die Gefährdung der körperlichen Gesundheit - letztlich vorgesehen ist, handelt es sich unzweifelhaft um ein gelinderes verfügbares Mittel. Auch ist der Einsatz der Körperkraft zur Überwindung des Hindernisses des Eintretens nicht unverhältnismäßig. Es ist auch diesbezüglich eine Rechtsverletzung nicht festzustellen.
Zur behaupteten Verletzung des Eigentums durch Eintreten der Tür und Schlagen gegen die Tür nach Verlassen des Wohnhauses wurden Fakten nicht erwiesen. Allerdings wurde im Beweisverfahren nachvollziehbar festgestellt, daß im Zuge der Verfolgung des flüchtenden Ehegatten der Bf dieser zunächst die Haustür zudrücken wollte und mit Anwendung von Körperkraft durch einen Gendarmeriebeamten diese Haustür wieder aufgedrückt wurde. Es konnte daher im Zuge dieser Handlungen eine Beschädigung der Haustüre (Riß und Herunterfallen eines waagrechten Balkens) entstanden sein. Ein eindeutiger diesbezüglicher Nachweis wurde aber vom Ehegatten der Bf nicht erbracht. Auch wurde ein Beweis für den Vorzustand der Haustür nicht erbracht. Jedenfalls kann in der Ausübung einer rechtmäßigen Amtshandlung und Zwangsgewalt, nämlich Verfolgung zum Zweck der Durchsetzung einer rechtmäßigen Festnahme, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht erkannt werden, zumal das Ziel der Amtshandlung nicht die Sachbeschädigung war, sondern diese nur eine unvermeidliche sekundäre Folge der Anwendung angemessener Gewalt war (VfSlg. 11508/1987; 9931/1984). Gleiches gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung behaupteten Schäden am Kleidungsstück bzw im Wohnraum. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, daß Schäden am Kleidungsstück nicht nachgewiesen wurden und auch die behaupteten Beschädigungen im Wohnraum (Kratzer und Abriebspuren) nicht zweifelsfrei erwiesen wurden.
Es war daher der Beschwerde nicht stattzugeben.
Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Der belangten Behörde als obsiegender Partei war aber insofern kein Aufwandersatz zuzusprechen, als gemäß § 53 Abs.1 und 2 VwGG, welcher gemäß § 79a Abs.7 AVG anwendbar ist, dann, wenn mehrere Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben, der Anspruch auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Beschwerde nur von dem Bf eingebracht worden wäre, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl trägt. Danach wurde der Aufwandersatz dem Ehegatten der Bf als Erstbeschwerdeführer auferlegt. Das Aufwandersatzbegehren der Bf hingegen war wegen Erfolglosigkeit abzuweisen.
Gemäß § 76 Abs.1 AVG hat für Barauslagen, zu welchen auch Dolmetschergebühren zählen, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Mit Bescheid des Oö. Verwaltungssenates vom 16.3.1999, VwSen-890002/2/Li/Pf, wurden gemäß § 53b AVG iVm § 32 Abs.1 und § 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975 Gebühren in der Höhe von 2.868 S (Zeitversäumnis 2 x 534 S, Teilnahme 288 S und 876 S, 2 x Reisekosten 49 S, 2x Parkplatzgebühr 40 S, zuzüglich Ust) festgesetzt. Dieser Betrag wurde am 30.3.1999 angewiesen. Gemäß § 76 Abs.3 AVG sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Entsprechend wurde die Auslage zu gleichen Teilen zwischen der Bf und ihrem beschwerdeführenden Ehegatten aufgeteilt.