Die (spruchmässig rechtskräftige) Ausführung in der Betriebsbeschreibung eines Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigungsbescheides, wonach die Zulieferungen zur Betriebsanlage "üblicherweise ab 05.30 Uhr erfolgen", lässt nicht ausreichend konkret und eindeutig erkennen, dass Zulieferungen niemals vor 05.30 Uhr erfolgen dürfen (und andernfalls nicht als genehmigt gelten). So gelten für die Betriebsbeschreibung die Kriterien für Auflagen in vergleichbarer Weise, wonach Auflagen bei ihrer Heranziehung als Gebot oder Verbot so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. VwGH 25.2.1993, 92/04/0164).