Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken:
§ 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsanlagen in den gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Daher hätte das zur Last gelegte Fehlen der erforderlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung allenfalls eine Verletzung des § 74 GewO (I.V. mit § 366 Abs 1 Z 2 leg. cit.) sein können, wobei dieser Schuldspruch nach § 44 a z 1 VStG auch die die Genehmigungspflicht begründenden Beeinträchtigungen nach § 74 Abs 2 Z 1 - 5 GewO beim Betrieb der CO2-Laseranlage hätte enthalten müssen.