RS UVS Wien 1999/07/28 04/G/33/458/99

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Veröffentlicht am 28.07.1999
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Rechtssatz

Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um fortgesetzte Delikte, deshalb bewirkt eine kurzfristige Betriebssperre (etwa aus Urlaubsgründen) keine Reduzierung oder gar Unterbrechung des Tatzeitraumes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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