TE UVS Wien 1999/02/16 04/G/21/729/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Dkfm Friedrich B, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

10. Bezirk, vom 17.9.1998, Zl MBA 10 - S 10780/98, wegen Übertretung zu den Punkten 1) bis 3) des § 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994 iVm Punkt 8 des Bescheides vom 16.6.1955, Zl MBA 10 - H 237/54, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 1.800,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.09.1998, Zl MBA 10 - S 10780/98, hat folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse zumindest am 1) 15.07.1998, 2) 20.07.1998 und 3) 23.07.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde.

Bescheid vom 16.06.1955, MBA 10 - H 237/54:

Pkt 8, wonach während lärmender Arbeit Türen und Fenster geschlossen zu halten sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als zum Zeitpunkt der Erhebungen bie Durchführung lärmender Arbeiten das Tor zur K-gasse offen gehalten wurde, obwohl keine Liefertätigkeit durchgeführt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Punkt 8 des oben angeführten, rechtskräftigen Bescheides.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

3 Geldstrafen zu je ATS 3.000,--, zusammen ATS 9.000,--, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden, zusammen 108 Stunden, gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 9.900,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, die B-GesmbH, die das Betriebsareal der früheren Gewerbeinhaberin, der W-Aktiengesellschaft, im Jahre 1964 erworben habe, übe dort das Gewerbe "Großhandel mit Eisen und Stahl, Rohren, Fittings samt Installationsbedarf, Eisen- und Stahlwaren und Werkzeugen" aus. Entgegen der Strafbehörde erster Instanz übe die B-GesmbH sonst kein metallverarbeitendes Gewerbe aus. Entsprechend dem geänderten Gewerbebetrieb sei der Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlage mehrmals geändert worden, u a mit da MBA 10 - Ba 5712/77 vom 24.04.1975, dessen Punkt 1) zufolge die Bedingungen und Auflagen der rechtskräftigen Vorbescheide auf die geänderte Betriebsanlage sinngemäß Anwendung finden. Die in Punkt 8) des da Bescheides aus dem Jahr 1955 enthaltene Auflage, lärmende Arbeiten nur bei geschlossenen Türen und Fenstern durch zu führen, habe somit sinngemäß weiter gegolten. Mit da Bescheid MBA 10 - Ba 5851/93 sei die Genehmigung der Betriebsanlage neuerlich geändert worden und es seien zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben worden. So sei in Punkt 13) die Auflage erteilt worden, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen lärmende Arbeiten in der Lagerhalle nur bei geschlossenem Schiebetor zur K-gasse durch zu führen. Diese im da Bescheid MBA 10 - Ba 5851/93, vom 06.09.1993 enthaltene Bestimmung derogiere der Bestimmung im Punkt 8) des da Bescheides MBA 10 - H 237/53, vom 16.06.1955. Die Auflage im Punkt 13) des Bescheides vom 06.09.1993 sei gegenüber der Auflage Punkt 8) des Bescheides vom 16.06.1955 nicht nur die später erteilte, sondern auch die speziellere Norm, werde doch gegenüber dem allgemeinen Geschlossenhalten von Fenstern und Türen in der später erteilten Auflage das besondere Geschlossenhalten des Schiebetores zur K-gasse an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geregelt. Da sich das dem Einschreiter im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Offenhalten des Schiebetores zur K-gasse an einem Mittwoch (15.07.1998), an einem Montag (20.07.1998) und einem Donnerstag (23.07.1998) ereignet habe und das spezielle Offenhalten des Schiebetores in der K-gasse während lärmender Arbeiten gemäß Punkt 13) der diesbezüglich einschlägigen Bestimmung im Bescheid vom 06.09.1993 nur an Samstagen, Sonn- und Feiertagen verboten sei, habe der Einschreiter entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Strafbehörde erster Instanz keine Verwaltungsübertretung begangen. Gegen die das Offenhalten des Schiebentores zur K-gasse im Besonderen regelenden Auflage des da Bescheides vom 06.09.1993 habe der Einschreiter nicht verstoßen. Bestritten werde überdies, dass an den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tagen "lärmende" Arbeiten in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse durchgeführt worden sind.

Bekämpft werde auch die Höhe der über den Einschreiter verhängten Strafe.

Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 19.01.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Beschuldigten erschien und in welcher die Zeugen Mag Dr H und Mag Otto S einvernommen wurden.

Der Beschuldigtenverterter brachte vor:

"Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen. Darüber hinaus wird beantragt die Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einvernahme von Mag Otto S. Dieser ist in der Firma B-GmbH für administrative Tätigkeiten einschließlich des Gewerberechtes zuständig und hat sein Büro in den Betriebsräumlichkeiten Wien, H-gasse. Er kann Auskunft geben über den herrschenden Lärmpegel, über die Begehung der BA mit den Vertretern des Magistrates der Stadt Wien und über die Kenntnis der Gesellschaft über den verfahrensgegenständlichen Bescheid aus dem Jahre 1955. Vorgelegt werden kann ein Schreiben der B-GesmbH vom 14.01.1999 an die Anrainer."

Herr Mag Dr H gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich kann mich an die Erhebungen noch erinnern. Ich war mehrmals in der BA, auch nach dem 23.07.1998 noch. Im Wesentlichen wurden von mir folgende Geräusche

wahrgenommen: Ich stand meistens vor dem Hauseingang auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das Tor zur K-gasse (Schiebetor) war anläßlich meiner Überprüfungen vollständig bzw zu ca 1 m geöffnet, jedenfalls jedesmal geöffnet. Von meinem Standort vis a vis von der anderen Straßenseite konnte ich folgende Geräusche wahrnehmen, welche aus der Halle kamen:

Von einer Kaltsäge, welche in der Halle situiert ist, mit welcher Metall geschnitten wird. Diese Geräusche hoben sich vom Umgebungslärm deutlich ab. Dazu kommt, dass dieses Geräusch als unangenehm zu bezeichnen ist, insbes auf Grund des quietschenden Geräusches im hochfrequenten Bereich. Weiters war wahrnehmbar Manipulationsgeräusche auf Grund der Arbeit mit Kran und Hubstaplern, zB wenn Gegenstände abgesetzt werden. Auch konnten Zurufe von Arbeitern gehört werden. Anläßlich der ersten Überprüfung setzte ich mich mit dem Vertreter der Betriebsinhabung, Herrn B jun, in Verbindung, dieser gab mir gegenüber an, dass er danach trachten werde und die Arbeiter dazu anweisen, dass bei den Arbeiten das Tor geschlossen gehalten wird.

Ich war nach den verfahrensgegenständlichen Tatzeiten zwei Mal weiters mit Kontrollen in der BA befasst und kann diesbezüglich den Schriftverkehr, Schreiben vom 10.09.1998 und 10.11.1998 zur Einsicht vorlegen.

Ich bezog mich auf den Bescheid 16.06.1955 (Auflagepunkt 8), weil die lärmenden Arbeiten bzw meine Erhebungen nicht an Samstag, Sonn- und Feiertag durchgeführt wurden. Nach meinem subjektiven Verständnis sind die von mir wahrgenommenen Arbeiten durchaus als lärmende Arbeiten im Sinne des Auflagenpunktes 8 vom 16.06.1955 zu qualifizieren.

Über Befragen des BV gebe ich an:

Die Umgebungsgeräusche, welche ich oben angeführt habe, bestehen im Wesentlichen aus Verkehrsgeräuschen, die Straßenbahn fährt durch die K-gasse. Bemerken muss ich, dass auf meinem Standort vis a vis der Betriebsanlage die Geräusche aus der Halle, wenn die Straßenbahn vorbei fährt oder ein Auto, nicht wahr zu nehmen sind, dh der Lärm aus der Halle wird durch ein direkt in der K-gasse vorbei fahrendes Auto oder der Straßenbahn überdeckt, es bestehen jedoch größere Verkehrspausen. Von der Häufigkeit der Geräusche aus der Halle ist zu sagen, dass diese unregelmäßig wiederkehrend sind (Manipulationsgeräusche und Zurufe) wenn die Kaltsäge anläßlich meiner Erhebung in Betrieb war, so ist dies ein ständiges Geräusch.

Anläßlich meiner ersten Erhebung war ich in der Halle drinnen. Es wurden Arbeiten mit der Säge durchgeführt. Die damit beschäftigten Arbeiter trugen keinen Gehörschutz. Ich konnte mich während der Sägearbeiten mit B jun unterhalten. Ohne Kenntnis des Aktenstandes, insbes des Bescheides vom 16.06.1955, würde ich den Auflagepunkt 13) des Bescheides 06.09.1993 so interpretieren, dass an Werktagen das Schiebetor der Lagerhalle zur K-gasse nicht geschlossen gehalten werden muss. Meiner Erinnerung nach kam es vor dem Bescheid 1993 zu Beschwerden, dass auch an Samstagen, sonn- und feiertags in der Halle lärmend gearbeitet wird und kam es dann meiner Erinnerung nach dazu, dass der Bescheid vom 06.09.1993 und der Auflagepunkt 13) erlassen wurden.

Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass es bei größeren Betrieben, ähnlich dem verfahrensgegenständlichem Betrieb, üblich ist, dass für verschiedene Türen und Fenster verschiedene Auflagen gemacht werden können, in schallschutztechnischer Sicht.

Meiner Erinnerung nach handelt es sich bei den jetzigen Anrainerbeschwerden um mehrere Personen."

Herr Mag Otto S gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:

"Ich bin Prokurist in der B-GesmbH. Mein Aufgabenbereich umfasst die gesamte Verwaltung, Finanzen, Organisation und Personal, auch den Rechtsbereich.

Mein Büro ist in der H-gasse über dem Lager. Ich halte mich täglich in der BA auf.

Meiner Einschätzung nach sind die Betriebsgeräusche der Sägen nicht als "laut" zu qualifizieren. Ich würde die Betriebsgeräusche am ehestens vergleichen mit den Betriebsgeräuschen einer Lüftungsanlage oder Klimaanlage und zwar im Inneren der Halle. Ich kann von meinem Bürotrakt auf das Dach der Halle gehen. Ich höre oben keine Betriebsgeräusche von den Sägen.

Auf Vorhalt Aussage Dr H, man würde quietschende Geräusche bei offener Schiebetüre in der K-gasse hören: Meiner Meinung nach kann das nur passieren, wenn die Sägen unsachgemäß mit zu hohem Sägedruck bedient werden. Sollte ein Quietschen vorkommen, ist es jedoch jedenfalls wesentlich leiser, als eine vorbei fahrende Straßenbahn oder ein Auto.

Es ist mir in Erinnerung, dass 1993 eine Begehung der BA auch unter Beiziehung des AI stattgefunden hat. Es kam im Zuge dieser Begehung zu einer Auflage, wonach an Samstagen, glaublich ab 16.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen bei lärmenden Arbeiten das Tor zur K-gasse geschlossen werden muss. Meiner Meinung nach sind die Sägearbeiten nicht als "lärmende Arbeiten" zu qualifizieren und könnte man nach meiner Meinung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen bei offener Schiebetüre sägen. Trotzdem hielten wir uns immer an die Bescheidauflage und haben jetzt einen Anschlag angebracht: "Tor ist ständig geschlossen zu halten".

Über Befragen des BV gebe ich an, dass wir vom AI keine spezielle Auflagen haben, dass die Arbeiter, welche mit den Sägen arbeiten, einen speziellen Gehörschutz zu tragen haben. Bei den Sägen ist jeweilige dB-Zahl, die die Säge entwickelt angegeben, von meiner Erfahrung und Einschätzung her entwickeln die Sägen bei einem normalen Betrieb ca 45 dB. Die Sägen sind automatisch permanent in Betrieb in zwei Schichten. Das Tor zur K-gasse in den 7oer Jahren umgebaut bzw erneuert und ist jetzt ein automatisches Edelstahlrolltor.

Der Bescheid aus dem Jahre 1955 wurde uns von der WB mit den Unterlagen nicht übergeben, er war nicht dabei. Wir haben erst im Zuge dieses Verfahrens eine Kopie vom Bescheid vom MBA 10 anfordern müssen.

Folgende Arbeiten werden in der Halle im Wesentlichen durchgeführt: Die oben angeführten Sägearbeiten, weiters wird Material mit Kran zur Säge gebracht, somit Material verlagert und Lkw's liefern Material an und ab. Es findet in dem Sinn kein Lagerbetrieb statt, es befinden sich dort nur die Werkzeugstahlblocks, welche zerschnitten werden, ein Block in der Größenordnung von 8 bis 15t. Auch dadurch können keine lauten Geräusche entstehen, dass die Blocks umstürzen, sie haben Eigenresonanz, dazu sind sie zu groß. Sollte ein Block vom Kran runterfallen, wäre der Boden kaputt, so etwas kommt daher nicht vor.

Die WB führte damals andere Arbeiten in der Halle durch, die Firma war im Anlagenbau tätig, dort kommen im Normalfall laut, schlagende Arbeiten vor: Metalbohren, Arbeiten mit Trennscheibe, Nieten schlagen, Zusammenstoß von verschiedenen

Metallstücken. Dies bedingt eine massive Lärmentwicklung."

Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 24.07.1998, Zl MA 36/A - 10/759/1998, in welcher folgendes ausgeführt wird:

"Am 15. Juli 1998 (14.30 - 15 Uhr) wurde eine Überprüfung hinsichtlich Lärmemissionen aus der Betriebsanlage im Bereich der K-gasse durchgeführt. Das große Schiebetor zur K-gasse war dabei vollständig geöffnet, es fand keine Liefertätigkeit statt. Im rückwärtigen Bereich der Halle war eine Kaltsäge in Betrieb, am gegenüberliegenden Gehsteig in der K-gasse (vor ONr 41) war deutlich ein hochfrequentes, quietschendes Geräusch aus der Betriebsanlage wahrnehmbar. Der Vertreter der Betriebsinhabung, Herr B jun, gab dazu an, dass ein derartiges Quietschen nur fallweise, bei der Bearbeitung spezieller Materialien auftrete. Der Beschwerdeinhalt wurde ihm zur Kenntnis gebracht und er wurde ersucht, das Tor bei lärmenden Arbeiten geschlossen zu halten. Er gab dazu an, dass das Tor derzeit zur besseren Durchlüftung der Halle auf Grund der Wetter bedingt großen Hitze offen sei, er jedoch seine Arbeitnehmer anweisen werde, bei lärmenden Arbeiten das Tor geschlossen zu halten.

Bei einer Nachkontrolle um ca 15.30 Uhr war das Tor geschlossen.

Bei einer weiteren Erhebung am 20. Juli 1998 (14.15 - 15.15 Uhr) war das Tor ca 1 m geöffnet. Am gegenüber liegenden Gehsteig wurde wieder deutlich das quietschende Geräusch verursacht durch den Betrieb der Kaltsäge wahrgenommen. Weiters waren Zurufe zwischen Arbeitnehmern sowie Manipulationen mittels Krananlage (Transport von Metallteilen, Absetzen der Metallteile) deutlich hörbar. In diesem Zeitraum fand keine Liefertätigkeit statt.

Am 23. Juli 1998 (10.50 - 11 Uhr) war das Tor zur K-gasse vollständig geöffnet, es fand gerade keine Liefertätigkeit statt. Abermals war das Quietschen bei Betrieb der Kaltsäge am gegenüber liegenden Gehsteig deutlich wahrnehmbar. Ein Vertreter der Betriebsinhabung wurde vom Erhebungsergebnis in Kenntnis gesetzt und ersucht, den Betriebsinhaber zu informieren. Die Auflage Punkt 8) des Bescheides vom 16. Jui 1955, MBA 10 - H 237/54, wurde zum Zeitpunkt der Erhebungen insofern nicht eingehalten, als bei der Durchführung lärmender Arbeiten das Tor zur K-gasse offen war. Die Lärmemissionen bei Betrieb der Kaltsäge (Quietschen) waren am Gehsteig gegenüber der Betriebsanlage deutlich wahrnehmbar, obwohl sich diese Maschine in der Halle im rückwärtigen Bereich, welcher dem Tor gegenüber liegt, befindet."

Gegenständliche Betriebsanlage wurde erstmals mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk, vom 16.06.1955, Zl MBA 10 - H 237/54, genehmigt.

Unter Punkt 8) wurde folgende Auflage vorgeschrieben:

"Während lärmender Arbeit sind Türen und Fenster geschlossen zu halten."

Mit Bescheid vom 24.04.1975, Zl MBA 10 - Ba 5712/2/74, wurde die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H-gasse, in welcher die Fritz B und Co KG das Gewerbe: "Großhandel mit Eisen und Stahl ..." ausübt, gemäß § 81 GewO 1973 genehmigt. Gemäß § 77 GewO 1973 und § 27 Abs 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurde bezüglich der Errichtung und des Betriebes der Änderung der Betriebsanlage zahlreichen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben, u a unter Punkt 1):

"Die Bedingungen und Auflagen der rechtskräftigen Vorbescheide finden auf die geänderte Betriebsanlage sinngemäß Anwendung."

Mit Bescheid vom 06.09.1993, Zl MBA 10 - Ba 5851/93, wurden auf Grund des § 79 GewO 1973 sowie des § 27 Abs 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben, u a unter Punkt 13): "An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen lärmende Arbeiten in der Lagerhalle nur bei geschlossenem Schiebetor zur K-gasse durchgeführt werden."

Unbestritten ist, dass sowohl am 15.07.1998, als auch am 20.07.1998 und 23.07.1998 bei Durchführung von Arbeiten in der Lagerhalle das Tor zur K-gasse offen gehalten wurde. Zur Frage, ob es sich bei diesen Arbeiten um lärmende Arbeiten gehandelt hat:

Auf Grund der Zeugenaussage des Mag Dr H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.01.1999 - in Zusammenhalt mit dessen Ausführungen in der Anzeige - vom 24.07.1998 - geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, dass bei gegenständlichen Arbeiten durchaus "Lärm" entwickelt wurde, sodass es sich um "lärmende Arbeiten" im Sinne des Auflagepunktes 8) des rechtskräftigen Bescheides vom 16.06.1955 handelte.

Mag Dr H hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zeugenschaftlich einvernommen inhaltlich klar und widerspruchsfrei und zudem unter der Wahrheitsverpflichtung des § 289 StGB ausgesagt. Außerdem unterliegt der Zeuge auf Grund seines Diensteides und auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen.

Auch konnte die Aktenlage keinerlei Hinweis darüber abgeben, dass der Zeuge den ihm offenbar unbekannten Berufungswerber durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen. Dazu kommte, dass es sich bei Mag Dr H um einen erfahrenen und langjährigen Beamten der Magistratsabteilung 36/A handelt, von dem auf Grund seiner Ausbildung und auch seiner speziellen Schulung erwartet werden kann, dass er eine zutreffende Beurteilung dahingehend abgibt, ob bei Arbeiten eine derartige Lautstärke entwickelt wird, dass es sich um "lärmende" Arbeiten handelt.

Weiters wird "Lärm" in "Mayers Lexikon - das Wissen A - Z" als jenes störend empfundene laute Geräusch definiert, dessen Intensität psychologisch als Lautheit, physikalisch als Lautstärke bezeichnet wird. Laut "Mayers - Lexikon" kann es zur psychischen Beeinträchtung bereits bei 35 bis 65 dB (A) (Lärmstufe 1) kommen, zusätzliche physische oder psychische Störungen sind bei 65 bis 90 dB (A) (Lärmstufe 2) möglich; Hörschädigung bei Lärm zwischen 85 und 120 dB (A) (Lärmstufe 3); Lärm über 120 dB (A) (Lärmstufe 4) kann Lärmschwerhörigkeit zur Folge haben. Lärm bewirkt vor allem vegetativ-psychische Veränderungen (Lärmsyndrom), die sich u a in Nervosität, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Verdauungsstörungen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und allgemeiner Leistungsabnahme äußern. Unbestritten ist, dass zur Tatzeit eine in der Halle situierte Kaltsäge, mit welcher Metall geschnitten wurde, in Betrieb war. Abgesehen von den sonstigen Manipulationsgeräuschen auf Grund der Arbeit mit Kran und Hubstapler, ist allein durch den Betrieb einer Kaltsäge ein Lärm in Größenordnung der Lärmstufe 1 entstanden, wird doch vom Zeugen Mag Otto S in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Lautstärke einer Säge bei normalem Betrieb 45 dB beträgt. Die erkennende Behörde teilt weiters die Auffassung des Berufungswerbers nicht, die von der Erstinstanz herangezogene Auflage Nr 8 des Bescheides vom 16.06.1955 sei durch die Auflage Nr 13 des Bescheides vom 06.09.1993 derogiert worden, wurde doch im Punkt 1) des Bescheides vom 24.04.1975 ausdrücklich normiert, dass die Bedingungen auf Auflagen der rechtskräftigen Vorbescheide auf die geänderte Betriebsanlage sinngemäß Anwendung finden. Dies bedeutet, dass auch die in Rede stehende Auflage Nr 8 des Bescheides vom 16.06.1955, ein rechtskräftiger Vorbescheid, sinngemäß weiter Anwendung fand. Mit Bescheid vom 06.09.1993 wurde die Auflage 8) des Bescheides vom 16.06.1955 keineswegs außer Kraft gesetzt, explizit aufgehoben oder durch die Auflage 13) ersetzt, sondern wurde mit Bescheid vom 06.09.1993 auf Grund des § 79 GewO 1973 sowie des § 27 Abs 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben. Bemerkt wird noch, dass die Behörde erster Instanz völlig zutreffend in der Begründung ihres Straferkenntnisses auf § 80 Abs 5 GewO verweist, wonach durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt wird. Also wurde auch unter diesem Gesichtspunkt durch einen Wechsel der Betriebsinhabung von der "WB" zur "B-GesmbH" die Auflage Nr 8 des Bescheides vom 16.06.1955 nicht aufgehoben, sodass sie weiter in Geltung stand. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen erweist sich daher als gegeben.

Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u a VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer

angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Durch das Vorbringen des Berufungswerbers konnte nun aber mangelndes Verschulden nicht dargetan werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass derjenige, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffende Vorschriften zu unterrichten. Dazu zählen nicht nur die Regelungen in der Gewerbeordnung selbst, die Arbeitnehmerschutzvorschriften oder ähnliche einschlägige Gesetze, der Gewerbetreibende ist darüber hinaus verpflichtet, sich mit den seine Betriebsanlage betreffenden Bescheiden auseinander zu setzen. Wenn nun seitens des Berufungswerbers vorgebracht wird, ihm wäre der Bescheid vom 16.06.1955 nicht bekannt gewesen, da dieser mit den Unterlagen von der "WB" nicht mit übergeben wurde, so vermag auch dieses Vorbringen den Berufungswerber nicht zu entlasten, wäre es doch Sache des Berufungswerbers gewesen, anläßlich der Betriebsübernahme von sich aus selbst auf die Vollständigkeit der Unterlagen zu achten und gegebenenfalls sich bei der Behörde zu erkundigen. Im konkreten Fall kommt noch dazu, dass mit dem Genehmigungsbescheid vom 24.04.1975 ausdrücklich mit oben zitiertem Punkt 1) vorgeschrieben wurde, dass die Bedingungen und Auflagen der

rechtskräftigen Vorbescheide auf die geänderte Betriebsanlage sinngemäß Anwendung finden. Aus dieser Formulierung ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei, dass rechtskräftige Vorbescheide vorhanden sein müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es am Berufungswerber gelegen, sich Kenntnis über den Inhalt (und auch die Auflagen) dieser rechtskräftigen Vorbescheide zu verschaffen. Im Falle von Auftreten von Unklarheiten bei der Auslegung der diversen Auflagepunkte wäre es weiters am Berufungswerber gelegen, sich durch Einholung eines fachkundigen Rates bei der Behörde Klarheit über ein rechtmäßiges Verhalten zu verschaffen. Da der Berufungswerber dies jedoch unterließ, ist von einem fahrlässigen Verhalten seinerseits auszugehen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in der Schuldfrage zu bestätigen. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Lärmschutzes war abzuweisen, da der Unabhängige Verwaltungssenat Wien einerseits von den Angaben des vom Berufungswerber

nominierten Zeugen Mag Otto S bezüglich der Lautstärke und der dB-Entwicklung der Sägen ausging, andererseits seiner Entscheidung die Wahrnehmungen des Mag Dr H zu Grunde legte. Aus diesen Gründen war auch von der Abhaltung eines Lokalaugenscheines Abstand zu nehmen.

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die deren sicheres, gefahrloses und möglichst störungsfreies Betreiben sicher stellen sollen. Der Unrechtsgehalt der Taten war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht geringfügig.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet. Mildernd war weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nunmehr gewillt ist, die Bescheidauflage einzuhalten, so ergab sich bei weiteren Nachüberprüfungen keine diesbezügliche Auflagenverletzung. Erschwerend war kein Umstand.

Auf das durchschnittliche Einkommen und auf eine zu Gunsten des Berufungswerbers angenommene Vermögenslosigkeit wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Sorgepflichten konnten mangels diesbezüglichen Hinweises keine Berücksichtigung finden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den jeweils bis zu S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz erweisen sich die verhängten Geldstrafen als

durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, betragen sie ohnedies nur ein Zehntel des Höchstsatzes. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam somit nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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