Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216).
Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte Betriebsanlage durch Raumumwidmungen (Lagerraum statt Garderobe) und durch Kühlzellen im Lagerraum geändert, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot, da nicht näher umschrieben wird welche Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen von der Raumumwidmung bzw vom Aufstellen von Kühlzellen im Lagerraum ausgehen können und welche Auswirkungen auf bestimmte Personen ua gemäß § 74 Abs 2 nicht auszuschließen sind.