Der Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (§ 1 Abs 4 GewO) muß im Sinne des § 44 a Z 1 VStG das angeblich ausgeübte Gewerbe benennen. Eine solche Angabe (in concreto Künstleragenturgewerbe) fehlt in der Tatumschreibung, durch den Vorhalt einer Einschaltung des Inserates ...Mannequin für Modefestival gesucht, Anmeldung Konzertdirektion B...., um eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen (ohne erforderliche Gewerbeberechtigung) angeboten zu haben.