Verabreicht der Beschuldigte, der im Besitze eines freien Gastgewerbes gemäß § 190 Z 4 und Z 5 Gewerbeordnung 1973, welches sich auf die Parzelle 1258 als Mittelpunkt der gewerblichen Interessen bezieht, ist, aus witterungsbedingten Gründen (Regen) Speisen und Getränke auf seiner, aber anderen Parzelle 1264/4, so verantwortet er eine Verwaltungsübertretung.