Der Beschuldigte hatte eine Rechnung an eine Familie ausgestellt, wobei der Briefkopf der Rechnung folgende Angaben enthielt: "Bau Betreunungs Team, Bauen - Wohnen - Sanieren, Ausstellung, Beratung, Betreuung, Bau Marketing". Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber aber die den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit laut Spruch der Erstbehörde weder an einen größeren Kreis von Personen noch bei einer Ausschreibung angeboten. Zwar hat der Berufungswerber anläßlich einer Vorsprache vor dem Verwaltungssenat angegeben, er verwende gegenständliches Briefpapier laufend seit dem Jahre 1986 (nicht für Bauträgerobjekte, aber für Marketing-Projekte, Bauherrenabende usw.); eine Sanierung des erstinstanzlichen Spruches war jedoch nicht möglich, da letzteres dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen wurde.