RS UVS Steiermark 1994/07/19 30.4-97/93

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Veröffentlicht am 19.07.1994
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Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf -Verputzarbeiten- stellt keine ausreichend konkrete Beschreibung der Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 128 Z 4 GewO) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. So fällt die Herstellung bzw. Sanierung von Mauerverputz in untergeordnetem Rahmen in den Berechtigungsumfang und die Sorgfaltspflichten eines Malers, weshalb eine Überschreitung des Berechtigungsumfanges des - im konkreten Fall vorliegenden - Maler- und Anstreichergewerbes aufgrund konkret angeführter, zur Ausübung des Baumeistergewerbes gehörender Tätigkeiten, nicht im gesetzlichen Sinne erfolgt ist.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal Gewerbeordnung Baumeister
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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