Der bloße Hinweis auf -Verputzarbeiten- stellt keine ausreichend konkrete Beschreibung der Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 128 Z 4 GewO) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG dar. So fällt die Herstellung bzw. Sanierung von Mauerverputz in untergeordnetem Rahmen in den Berechtigungsumfang und die Sorgfaltspflichten eines Malers, weshalb eine Überschreitung des Berechtigungsumfanges des - im konkreten Fall vorliegenden - Maler- und Anstreichergewerbes aufgrund konkret angeführter, zur Ausübung des Baumeistergewerbes gehörender Tätigkeiten, nicht im gesetzlichen Sinne erfolgt ist.