Im Rahmen des hier anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens bestanden bei der Bezirkshauptmannschaft selbst Zweifel über den Umfang jener Gewerbeberechtigung betreffend das Tischlerhandwerk, über welche die GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, verfügt. Aus diesem Grund beabsichtigte die Bezirkshauptmannschaft die Einholung einer Entscheidung des schiedsgerichtlichen Ausschusses
über den Umfang der Gewerbeberechtigung gemäß § 349 GewO (vgl. Aktenvermerk vom 7.10.1992). Dieser Absicht kam der Beschuldigte mit seinem am 26.11.1992 beim schiedsgerichtlichen Ausschuß der Kammer der gewerblichen Wirtschaft gestellten Antrag zuvor. In Kenntnis dieses Umstandes setzte die Bezirkshauptmannschaft das bei ihr anhängige Strafverfahren bis zur Entscheidung des schiedsgerichtlichen Ausschusses aus und fällte das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erst nach Vorliegen des diesen Antrag (des Beschuldigten) zurückweisenden Schiedspruchs vom 9.6.1993. Bei diesem Sachverhalt liegen aber Umstände vor, die die Strafbarkeit des
Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 VStG ausschließen, zumal sogar bei der
Bezirkshauptmannschaft Zweifel über den Umfang der hier maßgeblichen Gewerbeberechtigung bestanden (vgl. Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung, Seite 676, Fn 16).