Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Formulierung "... eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die
hiefür erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben, indem ... an Gäste Speisen und Getränke verabreicht wurden und somit eine Gastgewerbebetriebsanlage betrieben worden sei ..." entspricht dem §44a Z. 1 VStG nicht, weil keine Betriebsanlage schon abstrakt, d.h. losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO begründen, genehmigungspflichtig ist. Mit dem angeführten Tatvorwurf wurde daher
jenes Verhalten, mit welchem der Beschuldigte den betreffenden Gastgewerbebetrieb in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt habe, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinlänglich dargestellt.