Hat das Fahrzeug des Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall einen Sachschaden, der in der Weise repariert wird, daß der Beschuldigte und dessen Bruder Ersatzteile kaufen, austauschen und montieren, und in der Folge in der geschlossenen Garage eines an der Arbeit nicht mitwirkenden Verwandten das Auto lackierten, so hat der Beschuldigte nicht rechtswidrigerweise den garagenbesitzenden und nicht in Besitz einer Gewerbebewilligung für das Kraftfahrzeug gewerbebefindlichen Verwandten zu Reparaturarbeiten an seinem Auto beauftragt, da Voraussetzung für die rechtswidrige Ausübung dieses Anmeldegewerbes die Gewerbsmäßigkeit, also Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und die Erwerbsabsicht ist, was beim genannten Sachverhalt beim garagenbesitzenden Verwandten nicht anzunehmen ist und überdies er dabei keinerlei Tätigkeiten entfaltete (Einstellung des Verfahrens).